Samstag, 31. Oktober 2015

Zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen

Nach dem Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 - zur isolierten Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde [Entscheidung nach einer im fachgerichtlichen Verfahren erfolgreichen Beschwerde gegen den Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen durch kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen (sogenannter „Dritter Weg“] - wir berichteten schon am 4.September mit einer ersten Stellungnahme - ist nun auch über die Beschwerde des Marburger Bundes entschieden worden.

Mit Beschluss vom 28. September 2015 - 2 BvR 2274/13 - hat das Bundesverfassungsgericht auch hier entschieden. Während aber bei der Beschwerde von ver.di der gesamte Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde, hat in der Beschwere des Marburger Bundes lediglich noch die 1. Kammer des Zweiten Senats entschieden. Mehr war auch nicht erforderlich - denn die maßgebenden Ausführungen sind bereits in der vorhergehenden "ver.di Entscheidung" deutlich geworden.

Wir möchten hier nach unserer ersten Bewertung nicht auch noch den "Flurfunk" wiederholen, den wir am 24. September im Blog wiedergegeben haben. Wir können den interessierten Leser aber auf die Zeitschrift "Arbeitsrecht und Kirche" verweisen. In der Ausgabe 3/2015 ist eine ausführliche Würdigung des Beschlusses zur ver.di Entscheidung enthalten. Die Zeitschrift für Mitarbeitervertretungen bei den Kirchen, der Caritas und Diakonie befasst sich u.a. ausführlich mit dem Beschluss des Gerichts - und in dieser aktuellen Ausgabe auch ausführlich mit weiteren Themen aus der katholischen Kirche, wie etwa der neuen Grundordnung.

Empfehlenswert!

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