Mittwoch, 14. Oktober 2015

Die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes...

...tagt seit gestern bis morgen in Regensburg.
Selbstverständlich ohne Beteiligung der Gewerkschaften findet die Diskussion der Frage statt, wie die Gewerkschaften künftig in die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas eingebunden werden. Der DCV glaubt durch eine derartige Einbindungsregelung in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen dem Recht ihrer Mitarbeiter auf Maßnahmen des Arbeitskampfes, die weder der katholische Katechismus noch das deutsche Grundgesetz verbieten,  begegnen zu können.


Katholische Sozialethiker halten sich in dieser Diskussion - mit Ausnahme von Prof. Friedhelm Hengsbach SJ - auffällig zurück und überlassen so das Feld den kirchlichen Weltjuristen und weltlichen Kirchenjuristen.

Den verstorbenen katholischen Sozialethiker Oswald von Nell-Breuning SJ zitieren wir im Blog häufig genug, deswegen hier nur mit den zwei Schlusssätzen aus "Kirche(n) als Arbeitgeber" von 1980:
"Die Unternehmerschaft hat lange gebraucht, um die hohen Vorzüge unseres Tarifvertragssystems zu begreifen, die selbstverändlich auch ihren Preis kosten. Mein dringender Wunsch ist, dass auch bei den Kirchen diese Einsicht sich bald siegreich durchsetzt."

Der emeritierte Prof. Friedhelm Hengsbach SJ, hat sich im März mit der Thematik befaßt: "Dritter Weg an einer Wegscheide":

"Das Bundesarbeitsgericht folgt in seiner Argumentation zugunsten des Sonderarbeitsrechts der Kirchen etwas blauäugig der diffusen Zauberformel einer einheitlichen Dienstgemeinschaft, die faktisch zunehmend zerfasert und ausfranst. Immerhin verwendet es den Begriff ausschließlich als „theologisches Leitbild“ und nicht - wie die Grundordnung der katholischen Bischöfe - als „Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts“. Der aufgeblähte Kontrast zwischen einem konfliktiv-kämpferischen Tarifvertragsmodell und einem verständnisvoll partnerschaftlich nachgebenden Konsensmodell ist dem kirchlichen Sprachspiel nachgebildet.
(2) Wie ist die Entscheidung der Bischöfe zu beurteilen? Die Forderung des Bundesarbeitsgerichts, Gewerkschaften in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung im dritten Weg organisatorisch einzubinden, bleibt wolkig und vage. Falls das Gericht jedoch das Defizit paritätischer Verhandlungsmacht der Dienstnehmerseite im Blick hat, ist die Reaktion der Bischöfe völlig unangemessen. Dass sich tariffähige und streikbewehrt mächtige Gewerkschaften in Deutschland auf das gnädige Angebot der Bischöfe einlassen, kaum mehr als eine Zehenspitze in den geöffneten Türspalt des dritten Weges zu stellen, ist eher unwahrscheinlich. Erhalten sie etwa ein Einspruchsrecht, wenn ein Kommissionsbeschluss die Qualität jenes Referenztarifvertrags erheblich unterschreitet, den Gewerkschaften
ausgehandelt haben? Welcher Einfluss auf die Entscheidungen der Zentral- oder
Unterkommissionen wird ihnen zugestanden? Erst recht widersprüchlich ist die Etablierung eines Paralleluniversums in den Kommissionen. Während die Mehrheit der
Kommissionsmitglieder direkt oder indirekt gewählt und auf das religiöse Leitbild der
Dienstgemeinschaft verpflichtet ist, werden Delegierte einer Gewerkschaft der
Dienstnehmerseite von außen eingepfropft. Solche organisatorische Einbindung bleibt eine hohle Fassade, solange gewerkschaftliche Betätigung und Mitgliederwerbung an der Basis nicht intensiviert werden."

Das ist wohl auch das entscheidende Thema: der schlechte gewerkschaftliche Organisationsgrad der Beschäftigen von Caritas und Kirche und der 3. Weg bedingen sich gegenseitig. Und der Ausweg ist auch klar: gut organisierte Beschäftigte fragen nicht nach dem Streikrecht, sondern sie haben es.

Und sie haben es in der Hand, Tarifverträge durchzusetzen.

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