Thema verfehlt?
Und die Entscheidung des BAG ist noch aus einem anderen Grund zu hinterfragen:
Es gehört schon sehr viel juristische Kreativität und Phantasie dazu, aus dem ersten Leitsatz im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1995 (2 BvR 1703/83)
1. ... Die Kirchen können sich ... der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; ....abzuleiten, dass das staatliche Arbeitsrecht für die Kirchen und ihre Wohlfahrtskonzerne nicht gelten soll - und nebenbei einige andere "für alle geltende Gesetze" und der Schrankenvorbehalt des Art. 140 GG bei diesen Einrichtungen auch "Null und Nichtig" sind. Aber was will man schon erwarten, wenn die Regelungen der kirchlichen Kommissionen zwar nur als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gelten, aber die Bestimmungen der § 305 ff BGB (Inhaltskontrolle) nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Sechsten Senats nur sehr eingeschränkt gelten und diese Regelungen im Wesentlichen wie Tarifverträge behandet werden sollen.
ver.di und der Marburger Bund haben da mehr Respekt vor dem Verfassungsrecht und der katholischen Soziallehre.
Man darf gespannt sein, was die nächste Woche bringt. Dazu am Montag Nachmittag mehr.
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