aus der Terminvorschau des BAG
Achter Senat - 8 AZR 828/11 - 09:30 Uhr
Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen einer Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren bei einem kirchlichen Arbeitgeber, weil der Kläger keiner christlichen Kirche angehört.
Die Beklagte ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts und beschäftigt 86 Arbeitnehmer. Sie bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlich-diakonischen Dienst eine betriebliche Altersversorgung. Der Kläger, der keiner christlichen Kirche angehört, ist Rechtsanwalt und bewarb sich 2009 nach verschiedenen erfolglosen Bewerbungen um eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Volljuristin/Volljurist. Voraussetzung für eine Einstellung war nach den Vorgaben der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. ...
Unter dem 4. Mai 2009 erhielt er eine Absage. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 machte er eine Entschädigung geltend und forderte die Beklagte auf, die Differenzierung nach dem Glauben der Bewerber bei der Stellenbesetzung zu unterlassen.
Der Kläger meint, er sei benachteiligt worden, weil er keiner christlichen Kirche angehöre. Die Stelle stehe in keinem Zusammenhang mit der Verkündigung der christlichen Heilsbotschaft.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung von 6.000 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Entschädigung auf 2.500,00 Euro herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und die Beklagte ihre Anträge weiter.
Zweiter Senat - 2 AZR 579/12 - 10:30 Uhr
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines ordentlich nicht mehr kündbaren katholischen Arbeitnehmers einer katholischen Einrichtung wegen Austritts aus der Kirche.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 als Sozialpädagoge bei dem beklagten Caritasverband teilzeitbeschäftigt. ... Seit September 2008 war er im "Sozialen Zentrum A." tätig. Das Zentrum ist ein Projekt der Erziehungshilfe, in dem Schulkinder im Alter bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden den Kindern auch nicht vermittelt. Ziel des Projekts ist es, die Kinder schulisch und in ihrem sozialen Verhalten zu fördern. Am 21. Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. ...
Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. März 2011 außerordentlich zum 30. September 2011, nachdem er die Mitarbeitervertretung beteiligt hatte.
Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung. Er meint, das Selbstbestimmungsrecht der Kirche sei grundsätzlich anzuerkennen. Der Beklagte habe den Kirchenaustritt dennoch hinzunehmen. Sein Kirchenaustritt wirke sich auf seine Arbeit im Sozialen Zentrum nicht aus und stelle weder die Zielsetzung noch die Akzeptanz des Projekts in Frage. Im Übrigen habe er mit seiner Entscheidung, aus der katholischen Kirche auszutreten, lediglich von seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit Gebrauch gemacht. Der Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung auf sein Selbstbestimmungsrecht. Er meint, dass der Kläger als Sozialpädagoge unmittelbar in den Verkündigungsauftrag der katholischen Kirche einbezogen sei.
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