Donnerstag, 25. April 2013

Kündigung wegen Kirchenaustritts - Aktuelle BAG Entscheidung



Pressemitteilung Nr. 29/13

Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

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Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Im Kündigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer - etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit - und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abzuwägen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - wie die Vorinstanzen - die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritasverband beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung abgewiesen.
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Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 -

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -
Urteil vom 9. März 2012 - 12 Sa 55/11 -
Die Entscheidung des BAG entspricht der ständigen Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte. Wer sich durch Kirchenaustritt - also eine öffentlich beglaubigte Urkunde - "in tuto" von seinem Arbeitgeber distanziert, muss sich fragen lassen, ob noch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist.
Das mag anders sein, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall (in einzelnen Punkten) versagt (vgl. Art. 5 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse".
Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass der Sozialpädagoge nicht auf die Kirche und ihre Einrichtungen als Arbeitgeber angewiesen ist. Soll das bedeuten, dass bei kirchenspezifischen Berufen oder dort, wo die Kirchen regionale Monopolstellungen aufgebaut haben, anders entschieden werden könnte?
Damit wird jedenfalls dem Abwägungsgebot aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -- (5. Leitsatz) und den jüngeren Urteilen der euroäischen Gerichtsbarkeit "Rechnung getragen".


Nachtrag:
Wir hatten heute zwei Termine angezeigt.
In der Sache Achter Senat 8 AZR 828/11 meldet das BAG: "Der Termin wurde aufgehoben. Die Parteien haben sich verglichen." (siehe Pressemitteilung des BAG)


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