Wenn die Ehescheidung, die ja nach dem säkularen Staatsrecht möglich ist, aber in der katholischen Kirche abgelehnt wird, wenn aufgrund einer Ehescheidung jemand seinen Arbeitsplatz verliert, müsste das säkulare Arbeitsgericht möglicherweise theologische Beurteilungen treffen, in wie weit tatsächlich die Ausführung der Arbeit als Arbeitnehmer durch die Ehescheidung tangiert ist oder nicht. Und das würde zu weit gehen.
Quelle: domradio
Ist das eine Urteilsschelte an den Urteilen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 23.9.2010) oder des BAG (Urteil vom 8.9.2011)?
Es würde tatsächlich gegen die Religionsfreiheit verstoßen, wenn Menschen nach gescheiterten Beziehungen neue Beziehungen eingehen und im Fall, dass dies bekannt wird, keine arbeitsrechtliche Sanktionen erfahren?
Anlaß des Interviews sind folgende Termine am BAG am 25. April 2013:
Achter Senat, 9:30 Uhr
8 AZR 828/11: Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion
Zweiter Senat, 10:30 Uhr:
2 AZR 579/12: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines ordentlich nicht mehr kündbaren katholischen Arbeitnehmers einer katholischen Einrichtung wegen Austritts aus der Kirche
das ist entweder Urteilsschelte oder Ignoranz (durch Unwissen) gegenüber dem Bundesverfassungsgericht.
AntwortenLöschenDas hat mit Beschluss vom 04.06.1995 (2 BvR 1703/83) entschieden:
(Zitat)
1. ... Die Kirchen können sich ... der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; ....
2. Welche kirchliche Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben. ...
....
5. Liegt eine Verletzung von Loyalitätsverpflichtungen vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften ... zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltende Gesetze i. S. des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anweundgungskompetenz."
(Zitat Ende)
Aber diese Ignoranz des Bundesverfassungsgerichts scheint Mode zu werden. Schließlich hat das BAG in seiner Streikentscheidung vom November letzten Jahres ja sogar entgegen dem Wortlaut dieses Beschlusses entschieden, dass das staatliche Arbeitsrecht (trotz der Entscheidung der Kirchen für die Privatautonomie) nicht zur Anwendung kommen soll. ...