Die Gewerkschaft ver.di ruft alle Beschäftigten und Auszubildende der Marienhausklinik Ottweiler am Mittwoch,11. Oktober 2017 für alle Schichten in 24 Stunden beginnend mit der Frühschicht zu einem Warnstreik auf.
ver.di fordert einen Tarifvertrag Entlastung. Dort soll eine Mindestpersonalausstattung festgelegt und Regelungen zum Belastungsausgleich getroffen werden. Auch die Verbesserung der Ausbildungsqualität wird gefordert, so sollen Auszubildende nicht mehr zur Kompensation von Personalengpässen herangezogen werden dürfen.
siehe: http://saar-trier.verdi.de/
Ver.di beruft sich insbesondere auf das verfassungsrechtlich unabdingbar geschützte Koalitionsrecht, das auch das Streikrecht einschließt:
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 (Anm. der Redaktion: dort wird für den Kriegs- und Katastrophenfall eine Beschränkung der Grundrechte geregelt) dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.Quelle: Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz
Erste Medienberichte zur Ankündigung, in einer katholischen Klinik zum Streik aufzurufen:
- Saarbrücker Zeitung 6.10.2017: Krankenhaus-Streik - Gewerkschaft legt sich mit Kirche an
- Saarbrücker Zeitung: Gewerkschaft will Marienhausklinik bestreiken - Verdi wagt Tabubruch an Ottweiler Klinik
- oxiblog 7. 10. 2017: Verdi kämpft für Streikrecht unter dem Kreuz
Der aktuelle Erwachsenenkatechismus zum Thema:
"Koalitionsrecht, Streik und Aussperrung
In der modernen Wirtschaft und Gesellschaft richten sich viele Bemühungen auf die Gewährleistung von Rechten: das Recht auf angemessenen Lohn für geleistete Arbeit sowie auf Freizeit und Erholung, auf Ruhestandsund Altersbezüge, auf humane Arbeitsbedingungen und Produktionsverfahren, auf Mitwirkung in Betrieb und Unternehmen. Daran, wie diese Rechte gewährleistet und ausgefüllt werden und wie die Arbeit selbst ausgeführt wird, entscheidet sich zu einem erheblichen Teil, in welchem Maße in einem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen System Gerechtigkeit verwirklicht wird.
Ein grundlegendes Recht der menschlichen Person ist das Recht der arbeitenden Menschen, in voller Freiheit Organisationen zu gründen, die ihre Belange vertreten und ihnen ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zur Gestaltung des Wirtschaftslebens zu leisten. Es muß gewährleistet sein, daß sie sich in diesen Organisationen frei betätigen können, ohne Gefahr zu laufen, deswegen Nachteilen ausgesetzt zu sein (vgl. GS 68). Es ist das Recht des einzelnen Arbeitnehmers und Arbeitgebers, sich in Koalitionen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) zu organisieren. Dieses Koalitionsrecht garantiert den Tarifverbänden das Recht und die Freiheit, im Prozeß freiheitlicher Interessenauseinandersetzung und Interessenausgleichung das Arbeitsleben zu ordnen und zu befrieden.
Mittel zur koalitionsrechtlichen Einigung ist der Tarifvertrag. Die Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich garantiert. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine absolute Autonomie. Der Staat hat als Garant des Gemeinwohls zum Beispiel darüber zu wachen, daß sich die Tarifpartner in leistungsstarken Branchen oder Gebieten nicht auf Kosten der Leistungsschwachen einigen. Die Partner müssen sich bei ihren Verhandlungen und Vereinbarungen ihrer allgemeinen Auswirkungen und damit der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung bewußt sein."
[Quelle: Katholischen Erwachsenenkatechismus, Zweiter Band, Leben aus dem Glauben, hrsgg. von der Deutschen Bischofskonferenz, Freiburg, Basel, Wien, Kaevelar 1995, S. 410f]
Wir hatten ja schon mehrfach darauf hingewiesen:
https://caritas-verdi.blogspot.de/2016/08/der-3-weg-im-katholischen.html?m=0
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