Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Caritaseinrichtungen, welche die Tarifbindung an die AVR Caritas (obwohl diese als zwingende Verpflichtung beziehungsweise Mitgliedschaftsbedingung gestaltet ist), missachten, keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen seinen auch bei der Caritas in "deutlich über 90 % der Fälle" für Mitarbeiter gedacht und nicht für Dienstgeber.
Im übrigen sei die Formulierung "deutlich über 90 %", mit der die Dienstgeber üblicherweise die Tarifbindung der AVR bezeichnen natürlich ein bescheidenes Understatement: selbstverständlich liege der Anteil der AVR-Anwender unter den AVR-Anwendern bei exakt 100 %!
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