Dienstag, 20. Juni 2017

83 Jahre Reichskonkordat - was ist des Kaisers und was ist Gottes?

Die Glocken des Petersdoms läuteten, als am Mittag des 20. Juli 1933 unter Anwesenheit eines Fotografen die feierliche Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl im Vatikanpalast erfolgte.
(Zitat aus www.spiegel.de)

Mit diesem Vertragswerk wurde zwischen Deutschland und der katholischen Kirche eine Regelung gefunden, was "Gottes" und was "des Kaisers" ist.

Auch heute gibt es (wieder) Diskussionen um die Abgrenzung von Staat und Kirche. Wir dürfen hier auf die Dissertation von Christian Arleth (Nomos-Verlag, November 2016) verweisen, der bereits im Jubiläums-Kircheninfo Nr. 30 (Mai 2017) auf Seite 31 f gewürdigt wurde. Arleth untersucht, was "eigene Angelegenheiten" sind, die von den Kirchen selbstständig geregelt werden können.
Er übernimmt dabei die sehr plausible begriffliche Klarstellung von Professor Bernhard Schlink, der in der Juristenzeitung 2013 darstellte, was mit eigenen Angelegenheiten nur gemeint sein kann.
Danach lasse sich folgende Unterscheidung treffen: Es gibt eigene, fremde und gemeinsame Angelegenheiten. Konkret: »Was allein mich angeht und ich mit mir alleine ausmachen kann, sind meine, was allein dich angeht und du mit dir alleine ausmachen kannst, deine Angelegenheiten«.
Auf Kirchen übertragen heißt das: »Wie sie sich organisiert, welche Ämter sie einrichtet, welche Rituale sie entwickelt, welche Ereignisse sie veranstaltet und welche Kultur und Tradition sie pflegen, ist ihre Angelegenheit.«
Und weiter: »Die Erfüllung der Aufgaben ist allerdings nur dann ihre Angelegenheit, wenn sie niemand anderen dafür braucht und sich in niemandes anderen Leben einmischt. Braucht sie für die Erfüllung der Aufgabe jemand anderen, mischt sie sich bei ihr in jemandes anderen Leben ein, dann wird ihre Angelegenheit zu einer gemeinsamen Angelegenheit«, so Schlink. Für die kirchlichen Wohlfahrtsverbände stellt Arleth klar: »Beim Betrieb karitativer bzw. diakonischer Einrichtungen durch Kirchen handelt es sich nicht um alleinige, sondern um gemeinsame Angelegenheiten, da zur Erfüllung der gestellten Aufgaben zahlreiche profane Arbeitskräfte gebraucht werden, deren private Interessen als Arbeitnehmer tangiert werden.«

Hier setzt nun ein Verweis auf das Reichskonkordat diese Überlegungen fort:
Auch, wenn es insbesondere in der Zeit des Faschismus erhebliche Angriffe und Versuche gab, das Konkordat auszuhöhlen: wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat +), ist das Reichskonkordat über Art. 123 GG weiterhin geltendes Recht (die Geltung für die Kirche ist über can. 3 des Codex Iuris Canonici (CIC) gewährleistet).

Somit gelten auch die folgenden Regelungen nach wie vor:
Artikel 1

Das Deutsche Reich (in dessen Rechtsnachfolge die Bundesrepublik) gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Das ist mit anderen Worten auch schon längst durch das Bundesverfassungsgericht entschieden:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören
( (Urteil es Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965 - 1 BvR 413/60- ).

Damit ist klar, dass den Kirchen keine Rechtsetzungsbefugnis für deutsche Gewerkschaften eingeräumt ist. Diese Befugnis wäre aber nötig, um den "Dritten Weg" auch für die Gewerkschaften autoritär und diesen ein kirchenrechtliches Streikverbot aufbürden zu können (siehe auch unsere Blogbeiträge vom 10. September 2013und 20. Juli 2013).
Das Arbeitsvertragsrecht gehört somit nicht zu den eigenen Angelegenheiten, für die der Staat der Kirche ein Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht zugestanden hat. Denn dann hätte auch eine entsprechende Rechtsetzungsbefugnis gewährt werden müssen.

Mit dem Reichskonkordat wurde von kirchlicher Seite die Erwartung verbunden, dass die Kirche in ihrem Kernbestand – dem Schutz der Kleriker, der Religionsausübung und des Kirchenvermögens – vor dem Zugriff des Staates gesichert sei. Der NS-Staat wiederum sicherte sich innenpolitisch die Freiheit vor kirchlicher Einflussnahme. Nur die NSDAP sollte fortan im öffentlichen Raum in Erscheinung treten. Nicht unter das Konkordat fielen die offiziell überkonfessionellen, aber katholisch geprägten Christlichen Gewerkschaften. Die Kirche hatte sich selbst also ihres „weltlichen Arms“ beraubt. Mit der Aufgabe der Gewerkschaften hatte die Kirche die Gewerkschaften und die Arbeitnehmer verloren – und letztendlich die Fragen des Arbeitsrechts dem Staat überlassen. *)
Das Arbeitsrecht wird - außer in Deutschland - nirgendwo auf der Welt als "Kernbestand der Kirche" bezeichnet. Ganz im Gegenteil: c. 1286 des CIC verpflichtet die Ökonomen kirchlicher Einrichtungen, das weltliche Arbeits- und Sozialrecht "genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen" zu beachten.

Was aber wird beansprucht?
Unter Beiziehung des historisch schwer belasteten Kampfbegriffes der Dienstgemeinschaft beanspruchen beide Kirchen eine Rechtsetzungsbefugnis im Bereich des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, die weit über die Abgrenzungskriterien des Konkordats hinausgehen.
- die "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" sollen nicht gelten,
- der Regelungsinhalt geht über "ordnen und verwalten" hinaus,
- und auch "Nichtmitglieder", ja sogar Gewerkschaften, sollen diesen Regelungen unterworfen sein.



Fußnoten:
+)
Zur Geltung des Reichskonkordats als Bundesrecht und (u.a.) des Bayer. Konkordats vgl. Evelyne Dominica Menges m.w.N. bei Aymans, Weitlauff, Müller (Hrsg.) in „Münchner Theologische Studien, 48. Band, Die kirchliche Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland – Eine Untersuchung zur rechtlichen Identität der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts mit der kanonischen Stiftung“ S. 64 ff

*)
vgl. Scholder Klaus: „Die Kirchen und das Dritte Reich, Bd. 1, Vorgeschichte und Zeit der Illusionen, 1918 – 1934, Berlin 1977, dort die Abschnitte zum Konkordat – danach war es das Hauptziel des Vatikans (Pacelli), den CIC 1917 (und damit vorrangig die Strukturen der verfassten Kirche) durch den Staat gesichert zu bekommen. Für dieses Ziel wurde der politische Katholizismus (das Zentrum) und ein Großteil der katholischen Verbände – einschließlich der Gewerkschaften, jedoch nicht die Caritas - aufgegeben; zum verbalen Bekenntnis für das Gewerkschaftsprinzip vgl. dagegen nochmals Pius X., 1912, in der an die Deutschen Bischöfe gerichteten Enzyklika „Singulari quadam“

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