Bisher haben externe Vertreter der Gewerkschaften keinen Rechtsanspruch auf Zutritt, anders als im Bereich der Privatwirtschaft, wo das Betriebsverfassungsgesetz dies ausdrücklich zulässt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im "Vollmarsteiner Urteil" des Zweiten Senats vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - entschieden,
... Die Koalitionen können sich (dort, wo die Gewerkschaft bereits in Betrieben und Anstalten durch Mitglieder vertreten ist) nicht nur den Betriebsangehörigen gegenüber außerbetrieblich uneingeschränkt betätigen; sie können durch ihre zur Belegschaft zählenden Mitglieder auch innerbetrieblich die ihrem Fortbestand dienenden Rechte wahrnehmen. Es bleibt den gewerkschaftlich organisierten Betriebsangehörigen unbenommen, sich - gegebenenfalls nach entsprechender Einführung - innerhalb des Betriebs, am gemeinsamen Arbeitsort, werbend und unterrichtend zu betätigen, in zulässigem Umfang Plakate auszuhängen, Prospekte auszulegen und zu verteilen und mit den Arbeitnehmern zu sprechen. ....Daher sei es nicht notwendig, betriebsfremden Gewerkschaftern Zutritt zu kirchlichen Einrichtungen zu gewähren. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein allgemeines berufsverbandliches Zutrittsrecht für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte mit dem Ziel der Werbung, Informierung und Betreuung organisierter Belegschaftsmitglieder im Betrieb folgen würde, sei nicht gegeben.
Auch Radio Vatikan ist gespannt auf das Urteil:
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