Im Koalitionsvertrag ist die Situation der kirchlichen Beschäftigten kein großes ThemaWir möchten hier betonen, dass die Beanspruchung eines Sonderarbeitsrechts durch die Kirchen unsererseits nicht so umfassend wie beansprucht zugestanden wird. Die Sonderrolle gilt für das Betriebsverfassungsrecht, weil sowohl das Betriebsverfassungsgesetz wie die Personalvertretungsgesetze die Kirchen ausdrücklich ausnehmen. Das ist im Tarifrecht nicht der Fall. Das Tarifvertragsgesetz gilt auch für die Kirchen - wie für jeden anderen Arbeitgeber auch. Und die Kirchen können - wie jeder andere Arbeitgeber - von der "negativen Koalitionsfreiheit" Gebrauch machen und Tarifverträge mit Gewerkschaften ablehnen. Das ist verfassungsrechtlich gesichert und legitim.
5. Januar 2022
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Genauso legitim ist dann aber, dass die Arbeitnehmer - bis hin zum Erzwingungsstreik - entsprechenden Druck ausüben dürfen. Auch das ist höchstrichterlich längst geklärt. Denn die Tarifvertragliche "Friedenspflicht" gilt eben nur während der Geltung eines Tarifvertrages.
Natürlich behauptet jeder Arbeitgeber gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe. Aber wenn das der Pfarrer oder ein Bischof meinen, dann wird noch lange keine Glaubenswahrheit aus dieser Meinung.
Es bleibt spannend.
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