Dienstag, 18. Januar 2022

EuGH stärkt Rechte von Leiharbeitern - EuGH zu Lehrkräften im Fach Katholische Religion: nötige Kirchenbescheinigung rechtfertigt befristete Arbeitsverträge

Die Rechtsprechung des EuGH war hier - insbesondere in Zusammenhang mit Loyalitätspflichten - immer wieder ein Thema. EU-Recht geht vor, sagt der Europäische Gerichtshof, selbst wenn sich die Mitgliedstaaten auf ihre Verfassung berufen.
Schon die allerersten EuGH-Urteile zu Anfang der 60er Jahre haben den Vorrang des Europarechts selbst vor dem nationalen Verfassungsrecht begründet. Die Römischen Verträge waren zunächst Verträge, die die Mitgliedsstaaten zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit verpflichteten. Dann aber interpretierte der EuGH diese zwischenstaatlichen Verträge als eine supranationale Rechtsordnung, aus der die Wirtschaftssubjekte unmittelbar Individualrechte gegenüber ihren Staaten ableiten können. Und zwar Rechte, die die nationale Gesetzgebung und die nationale Verfassung ausschalten können.
(Quelle: Interview der Hans-Böckler-Stiftung). Das ist auch logisch. Wer gemeinsam mit anderen agiert - auch schon bei Spiel und Sport - muss sich den gemeinsamen Regelungen unterwerfen. Sonst wird aus der Gemeinsamkeit schnell Zerfall. Daher berichten wir immer wieder von Urteilen des EuGH, die sich auf das Arbeitsrecht auch bei Arbeitnehmern im Kontext mit kirchlichen Einrichtungen auswirken.


Die Entscheidung Az. C-514/20 zu Überstundenzuschlägen wird u.a. von der Tagesschau besprochen:
Der EuGH hat die Rechte von Leiharbeitern bei der Berechnung von Zuschlägen für Überstunden gestärkt: Diese müssten auch in Monaten genehmigt werden, in denen sie wegen Urlaubs nicht auf eine Mindestzahl reiner Arbeitsstunden kommen.
weitere Quellen:
Ihre Vorsorge.de: EuGH stärkt Rechte von Zeitarbeitern
t-online: Deutsche Zeitarbeitsregel verstößt teils gegen EU-Recht
Zeit online: EuGH stärkt Zeitarbeiter bei Berechnung von Überstundenzuschlägen
Selbstredend, dass das auch für kirchliche Einrichtungen gilt. Wir haben nicht die Möglichkeit, jede kirchliche Regelung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen des EuGH "abzuklopfen".
Wie in den AVR der Caritas Überstunden definiert und Zuschläge geregelt sind, beschreibt Wolfram Schiering hier "klick"



Der EuGH hat weiter eine Entscheidung in der Rechtssache C-282/19 zu Lehrkräften im Fach Katholische Religion getroffen. Nach der PRESSEMITTEILUNG Nr. 1/22 vom 13. Januar d.J. wird die Erfordernis eines von einer kirchlichen Stelle ausgestellten Befähigungsnachweises (Missio canonica bzw. Nihil obstat) nicht in Frage gestellt. Diese Erfordernis rechtfertigt zudem befristete Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen:
Es liegt keine Diskriminierung wegen der Religion oder im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 1/22

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