Der Begriff "Macht" sei ein vornehmlich politischer. Die Macht, die in den Händen des Volkes und in denen der von ihm gewählten Repräsentanten liege, werde geteilt und in ihrer Ausübung einer gegenseitigen Kontrolle unterstellt. Diese politische Macht sei jedoch der Kirche als dem "Volk Gottes vom Leib Christi her" (Joseph Ratzinger) fremd.(Quelle 1: katholisch.de; Quelle 2: Kirche und Leben)
...
Schon Christus habe seine Jünger vor einem Machtdenken gewarnt und diese getadelt, weil sie untereinander darüber gesprochen hätten, wer von ihnen der Größte sei.
Ein interessanter Ansatz - wenn denn die weltliche Macht der Kirchenfürsten als oberste Gesetzgeber, Kläger und Richter etwa in Sachen des kirchlichen Arbeitsrechts nicht auf die in der Kirche gegenwärtige "heilige Vollmacht" beruht, also nicht auf die von Christus selbst übertragenen sakramentalen Vollmachten zurück geht, dann hat diese weltliche Macht auch in der Kirche keinen Bestand.
Und der moralische Führungsanspruch, auf den sich die Kirchen gerne berufen, ist (nicht nur) "durch Missbrauch aufgezehrt", wie der Hamburger Historikers Thomas Großbölting feststellt:
Deshalb würden Privilegien der Kirchen wie das eigene Arbeitsrecht, die Sitze in den Rundfunkräten oder die historisch bedingten Staatsleistungen zunehmend in Frage gestellt.(Quelle: Kirche und Leben).
Dann aber sollte es angezeigt sein, diesen Ballast schnellstmöglichst - unverzüglich, wie das im Juristendeutsch heißt - selbst abzuwerfen, und sich bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auf den Kern der eigenen Soziallehre zu besinnen. Für die Mitglieder der katholischen Kirche gilt für die päpstlichen Sozialenzykliken ohnehin:
hier
handelt es sich um eine Form lehramtlicher Schreiben des Papstes, die (zunächst) jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzen. In solchen Lehr- oder Mahnschreiben legt der Papst zumeist spezifische Fragen des kirchlichen Lehramts dar. In der Vergangenheit hat es sich eingebürgert, Enzykliken einem bestimmten Themenbereich zuzuordnen. Darunter ragen besonders die Sozialenzykliken hervor: Die erste Enzyklika dieses Genres, "Rerum Novarum", wurde von Papst Leo XIII. im Jahr 1891 veröffentlicht.(Quelle katholisch.de)
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Das Kirchenrecht legt fest, dass Gläubige diesem ordentlichen Lehramt des Papstes "nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiösen Verstandes- und Willensgehorsam" entgegen zu bringen haben. Das gilt etwa für die Inhalte päpstlicher Enzykliken, aber auch für die meisten Erlasse in Apostolischen Schreiben oder Konstitutionen.
Den rechtsverbindlichen Charakter der Sozialenzykliken stellt aber das universelle Kirchenrecht her. In can. 1286 CIC ist eindeutig und unmißverständlich geregelt:
Die Vermögensverwalter haben:Da bleibt kein Platz für ein kircheneigenes Arbeitsrecht, das hinter den weltlichen Anforderungen zurück bleibt. Diese sind jedenfalls in Deutschland schon weitgehend im Einklang mit den Vorgaben der Sozialenzykliken.
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten ...
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