Recht hat er, der Kollege,
ein Streikverbot darf schon "im Verteidigungsfall" (Art. 12 a GG usw) nicht erlassen werden. Das gilt für normale Tarifauseinandersetzungen erst recht
meint
Erich Sczepanski
Gesendet: Mittwoch, 23. September 2015 um 15:40 Uhr
Von: ... @gmail.com>
An: ...
Von: ... @gmail.com>
An: ...
Cc: "Mailingliste Rettungsdienst (rd.fb03-bayern-intern@lists.verdi.de)" <rd.fb03-bayern-intern@lists.verdi.de>, "brk.verdi-intern@lists.verdi.de" <brk.verdi-intern@lists.verdi.de>
Betreff: Re: [rd.fb03-bayern-intern] Eilmeldung: BRK-Mitgliederbefragung
Betreff: Re: [rd.fb03-bayern-intern] Eilmeldung: BRK-Mitgliederbefragung
Hallo liebe Kollegen,
wollte nur mal etwas klären hatte eben eine Diskussion mit einem Kollegen zwecks Streik, der die Meinung vertritt wir dürften nicht Streiken.
Hier ein kleiner Auszug aus dem GG interessant ist der Absatz 3.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
So jetzt sollte jeder Bescheid wissen und last euch nicht für dummverkaufen.
Mit kollegialen Grüßen ....
wollte nur mal etwas klären hatte eben eine Diskussion mit einem Kollegen zwecks Streik, der die Meinung vertritt wir dürften nicht Streiken.
Hier ein kleiner Auszug aus dem GG interessant ist der Absatz 3.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
So jetzt sollte jeder Bescheid wissen und last euch nicht für dummverkaufen.
Mit kollegialen Grüßen ....
Am 23.09.2015 1:25 nachm. schrieb "Schirmer, Dominik" <dominik.schirmer@verdi.de>:
E I L M E L D U N G:Die ver.di-Tarifkommission berät zur Zeit das Ergebnis unserer Mitgliederbefragung. Dieses lautet:* 62,9 Prozent der Befragten lehnen das Angebot des BRK zum Manteltarifvertrag und zur Eingruppierung ab.
* 56,7 Prozent der Befragten lehnen das Angebot des BRK zum Entgelt ab.
* 26,1 Prozent der Befragten sind gegen einen Streik.Erster Beschluss der TK:
Das Arbeitgeberangebot vom 27.07.2015 ist damit ABGELEHNT!Wir werden umgehend informieren, wenn die Tarifkommission weitere Maßnahmen entschieden hat.**************************************************************Dominik SchirmerLandesbezirksfachbereichsleiterVereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.diLandesbezirk BayernFachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und KirchenSchwanthalerstraße 6480336 MünchenTel.: 0 89 / 5 99 77 10 30Fax 0 89 / 5 99 77 10 39**************************************************************
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