Vor möglichen "wilden Streiks" kann nur gewarnt und bereits im Vorfeld eine versierte arbeitsrechtliche Beratung empfohlen werden. Wir zitieren hier aus dem online verfügbaren HANDBUCH ARBEITSRECHT von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht:
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Wann genau ist ein Streik legal?
Da Streiks vom Arbeitsrecht nur als Mittel zum Zweck eines „gleichgewichtigen“ Verhandelns bei Tarifverhandlungen anerkannt werden, besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Streiks im Prinzip immer dann verboten sind, wenn sie nicht als notwendiges Mittel zur Erzwingung von (rechtlich zulässigen) Tarifverträgen eingesetzt werden.
Konkret sind Streiks daher rechtmäßig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ## Der Streik ist von einer Gewerkschaft getragen, d.h. es gibt eine Gewerkschaft, die ihn organisiert und sich mit ihre Forderungen hinter die Streikenden stellt. Ein nicht gewerkschaftlich getragener Streik ist als „wilder Streik“ verboten.
## Die Gewerkschaft und die Streikenden verfolgen ein tariflich regelbares Ziel. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn z.B. Druck auf den Gesetzgeber oder die Regierung gemacht werden soll. Solche Streiks richten sich gegen den „falschen“ Gegner und sind als „politische“ Streiks in Deutschland verboten und kommen praktisch auch nicht vor (in Frankreich dagegen sind sie an der Tagesordnung).
## Das von der Gewerkschaft und den Streikenden verfolgte (tariflich regelbare) Ziel muss auch tarifrechtlich zulässig sein. Das ist nicht der Fall, wenn der mit dem Streik erstrebte Tarifvertrag rechtlich keinen Bestand hätte, d.h. rechtswidrig wäre. Mit diesem Argument hat sich die Deutsche Bahn AG im Bahntarifkonflikt 2007 gegen die Streiks der GdL arbeitsgerichtlich gewehrt, indem sie argumentierte, der erstrebte Lokführertarifvertrag sei unzulässig, da er bereits aufgrund geltenden Tarifrechts bzw. aufgrund des „Grundsatzes der Tarifeinheit“ von den zwischen der Bahn und der Gewerkschaft Transnet vereinbarten Tarifverträgen verdrängt werden würde.
## Der Streik darf erst nach Ablauf der Friedenspflicht begonnen werden. Mit Friedenspflicht ist die jedem Tarifvertrag während seiner Laufzeit immanente Verpflichtung der Gewerkschaft zum „Stillhalten“ gemeint. Ist daher zum Beispiel die Laufzeit eines Lohntarifvertrags noch nicht abgelaufen, darf um weitere Lohnerhöhungen nicht gestreikt werden.
## Der Streik muss das letzte Mittel („ultima ratio“) sein, d.h. es darf kein Streik ohne vorherige Verhandlungen „vom Zaun gebrochen“ werden. Ob damit auch verhandlungsbegleitende Warnstreiks generell verboten sind, ist umstritten. Die Rechtsprechung hält Warnstreiks im allgemeinen für rechtens.
## Der Streik muss schließlich „verhältnismäßig“ sein. Das ist aber keine von den Juristen ernstgemeinte Streikbremse, da von Unverhältnismäßigkeit nach herrschender Ansicht nur dann die Rede sein kann, wenn die ganze Sache völlig aus dem Ruder läuft, wenn also zum Beispiel der bestreikte Gegner organisatorisch „vernichtet“ werden soll. Das passiert aber nicht. Jeder weiß, dass man die Kuh, die man melken will, nicht schlachten darf.
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