Wir fordern es schon lange: nur ein allgemein verbindlicher Sozialtarifvertrag kann den Preisdruck und die Lohndrückerei im Sozialbereich beenden. Und das kann dann nur auf Grundlage der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geschehen.
=> Siehe unser Bericht: "Hanebüchen oder blühend? Wer gibt den Standard vor ...." vom 13. Juni 2014
Im Streit um die Übernahme des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst ist es nun fast untergegangen. Mit der neuen Anlage 25 AVR Caritas "können Träger, die zwar die Grundordnung des kirchlichen Dienstes übernommen haben, aber nicht die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas anwandten, auch weiterhin Arbeitsverträge nach Tarifverträgen für die kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge) anstatt nach AVR abschließen."
Im Dienstgeberbrief wird dazu geschrieben:
... Einführung einer neuen Anlage 25 zu den AVR (Übergangsregelung für caritative Träger, die das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden)So, wie hier die "Übergangsregelung" bezeichnet wird, sieht das so aus, als ob auch diese Träger zur Anwendung der AVR Caritas wechseln sollen. Das allerdings wäre der falsche Weg. Der Kreis derjenigen Einrichtungen, die das Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes anwenden, muss vielmehr ausgeweitet werden.
Nur so wird dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus dem Subsidiaritätsgrundsatz auch Rechnung getragen.
Wir meinen ergänzend: auch auf die Entscheidung der Träger sollte es nicht ankommen. Es gibt zwei Vertragspartner im Arbeitsvertrag - Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da die Arbeitnehmer, deren ganz persönliche Einkommenssituation vom "richtigen Tarifvertrag" abhängt, ein existentielles Interesse "am richtigen Bezug" haben, muss deren Interesse sogar vorrangig sein. Aufgrund der Anlage 25 können auch die die ver.di Betriebsgruppen, Mitarbeitervertretungen und vor allem die Beschäftigten selbst aktiv werden, und den entsprechenden Tarifverweis in ihren Arbeitsverträgen fordern. Vor allem neue Arbeitsverträge und Änderungen sollten nur noch mit dem Bezug auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden. Damit die unwürdige Bettelei um Vergütungserhöhungen ein Ende hat. Und jede einzelne Vereinbarung des TVöD ebnet den Weg zum allgemein verbindlichen Sozialtarifvertrag, zum Ende der Preiskonkurrenz und zu einer besseren Refinanzierung.
Aus der Enzyklika: "MATER ET MAGiSTRA":
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92. .... Zweifellos muß ein Unternehmen, das der Würde des Menschen gerecht werden will, auch eine wirksame Einheitlichkeit der Leitung wahren; aber daraus folgt keineswegs, daß wer Tag für Tag in ihm arbeitet, als bloßer Untertan zu betrachten ist, dazu bestimmt, stummer Befehlsempfänger zu sein, ohne das Recht, eigene Wünsche und Erfahrungen anzubringen; daß er bei Entscheidungen über die Zuweisung eines Arbeitsplatzes und die Gestaltung seiner Arbeitsweise sich passiv zu verhalten habe.
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97. Offenkundig erleben die Arbeiterorganisationen in unserer Zeit einen mächtigen Aufschwung und haben ganz allgemein auf nationa1er und internationaler Ebene eine anerkannte Rechtsstellung. Sie treiben die Arbeiter nicht mehr in den Klassenkampf, sondern leiten sie zu sozialer Partnerschaft an. Dazu dienen vor allem die Gesamtarbeitsverträge zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden. ...
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