Freitag, 1. Juni 2018

Kirche präzisiert Anforderungen an Mitarbeiter

berichtete gestern Nachmittag "katholisch.de" ebenso das DOMRADIO (Köln) sowie RADIO VATIKAN
Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klären die Deutsche Bischofskonferenz und der Deutsche Caritasverband die jeweiligen besonderen Anforderungen an Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen. Zu erwarten sei zwar "kein Masterplan", aber stabile Richtlinien, sagte der Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Ansgar Hense, am Mittwochabend in der Berliner Katholischen Akademie.
...

Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den "heiligen und unauflöslichen Charakter" der Ehe nach dem Verständnis seiner Kirche beachte, stelle keine "echte berufliche Anforderung" dar, heißt es in den Schlussanträgen zur Begründung. Sie sind richtungsweisend, jedoch nicht bindend für die Richter. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet.

Bezug sind die beiden Entscheidungen des EuGH, die wir hier im Blog bereits angesprochen haben:

1.
Im April entschied der EuGH über die Frage, ob - und ggf. unter welchen Bedingungen - die Mitgliedschaft in der Kirche eine Einstellungsvoraussetzung sein kann.
Ich habe im Caritas-Verdi-Blog das Urteil insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen für unsere katholischen Einrichtungen analysiert:
http://caritas-verdi.blogspot.com/2018/04/eugh-urteil-naher-betrachtet.html

2.
Gestern hat sich der EuGH mit den Kündigungsmöglichkeiten bei Loyalitätsverstößen befasst.
Die Schlussanträge des Generalanwalts lassen es an Deutlichkeit nicht mangeln.
http://caritas-verdi.blogspot.com/2018/05/high-noon-fronleichnam-chefarzturteil.html

Auf die erste Entscheidung haben die Bischöfe tatsächlich reagiert, wie wir bereits am 22. Mai berichten konnten. Und wir vermuten jetzt einmal, dass sich die Aussagen am Mittwoch Abend in der katholischen Akademie auf diese Entscheidung und nicht schon vorab auf die Anträge des Generalanwalts im zweiten Verfahren bezogen, die der EuGH erst am Donnerstag veröffentlich hat. Auch wenn es nicht schwierig war, den voraussichtlichen Trend der Anträge aus den vorhergehenden Entscheidungen zu prophezeien.

Katholisch.de und das Domradio (nicht aber Radio Vatikan) führen weiter aus:
...
In der Katholischen Akademie betonte die Arbeitsrechts-Expertin im Katholischen Büro Berlin, Uta Losem, das kirchliche Dienstrecht sei "keine willkürliche Festsetzung". Es diene dazu, das christliche Profil der Einrichtungen zu sichern. Dies sei nicht allein durch ein Leitbild möglich, so die Juristin in der Verbindungsstelle der Bischofskonferenz zur Bundespolitik. Der Berliner Staatsrechtler Matthias Ruffert räumte ein, dass die Grundlagen des deutschen Staatskirchenrechts unter EU-Richtern zu wenig bekannt seien. So wüssten sie oft nicht, dass die Kirche das karitative Engagement als Grundaufgabe verstehe. (KNA)
Wir glauben ja nicht, dass die Bischöfe an einem urkatholischen Feiertag so schnell auf den Antrag des Generalanwalts beim EuGH reagieren. Und dass die EuGH-Richter, die auch aus Irland, Italien, Polen oder Spanien kommen, von katholischer Kirchenethik und katholischem Kirchenrecht noch nie etwas gehört haben sollen, halten wir auch für ein Gerücht. Diese Behauptung würde ich jedenfalls als "mutig" bezeichnen.
Dem genannten Berliner Staatsrechtler möchte ich empfehlen, die verfassungsrechtlichen Grundlagen noch einmal in Kontext mit den Konkordatsvereinbarungen selbst zu prüfen. Wunschdenken und Rechtfertigungsjuristerei könnten zu unhaltbaren Ergebnissen führen.
(Und manchmal ist es auch interessant zu schauen, welche Texte aus der Originalmeldung von welchem Medium nicht übernommen werden)

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