Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion dem entgegen, dass einem katholischen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses aufgrund seiner Scheidung und Wiederheirat gekündigt wird.nach dem EuGH-Urteil vom April (wir berichteten: EuGH Urteil näher betrachtet: Diskriminierungs- und Willkürverbot auch bei Kirche - staatliche Gerichte zur Kontrolle berufen) zur Frage, ob und in welchen Fällen die Mitgliedschaft zur eigenen Kirche als Einstellungsvoraussetzung zulässig ist, wird der EuGH wohl dem wuchernden Sonderstatus der Kirchen in Deutschland erneut eine Absage erteilen - und damit den Appell von Papst Benedikt (entweltlicht Euch) auf seine Weise umsetzen.
Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachtet, stellt keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar
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Sollte es dem Bundesarbeitsgericht nicht möglich sein, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen, sei es daher verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lasse.
hier die PM des EuGH:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-05/cp180073de.pdf
dazu auch https://religion.orf.at/stories/2916146/ und https://www.derwesten.de/panorama/eugh-anwalt-scheidung-kein-grund-fuer-entlassung-von-arzt-id214441301.html
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