Wie das Domradio (Köln) meldet ist der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht (wir berichteten) gestartet:
Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
Die Seite "Kirche und Leben" (Münster) bemerkt dazu:
Immer stärker umstritten ist dabei das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Bewerberinnen und Bewerber für Stellen bei kirchlichen Trägern, die keine kirchliche Eigenheit sind – etwa in der Pflege, in Krankenhäusern, in der Buchhaltung oder Verwaltung.(vgl. auch "Regierungsbeauftragte: Kirchenprivileg im Arbeitsrecht einschränken")
Wir haben unsere Kritik an der Überdehnung des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts schon immer deutlich gemacht. Dieses Recht besteht verfassungsrechtlich nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze" (diese Schranken legt der Staat durch einfachgesetzliche Regelungen fest), nur für die "eigenen Angelegenheiten" und - wie das Reichskonkordat deutlich erklärt - kann nur für Mitglieder der Kirche verpflichtend ausgeübt werden. Durch europarechtliche Vorgaben ist zudem festgestellt, dass besondere Anforderungen nur dort rechtswirksam festgesetzt werden können, wo es wesentlich, rechtmäßig
und gerechtfertigt in Bezug auf die konkrete, ausgeübte Tätigkeit ist. Das Ethos der weltweit tätigen katholischen Kirche sieht aber beispielsweise das gewerkschaftliche Streikrecht ausnahmslos für alle Arbeitnehmer vor, genauso, wie das universelle Kirchenrecht eine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nur bei geistlichen Ämtern (also für Kleriker) vorsieht und die uneingeschränkte Anwendung des weltlichen Arbeits- und Sozialrechts auf Grundlage der eigenen Soziallehre fordert.
Damit sind sämtliche Vorgaben der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" (GrO) - von den Loyalitätsanforderungen bis hin zur Beschränkung der gewerkschaftlichen Betätigung - nicht von der kirchlichen Regelungsbefugnis umfasst.
Staatssekretärin Lilian Tschan sprach mit Vertreter*Innen der Kirchen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen, anderer Ministerien und der Gewerkschaften über das individuelle Arbeitsrecht in kirchlichen Betrieben.
Die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Yasmin Fahimi, unterzeichnete währenddessen die ver.di Petition.
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