Seit Anfang 2020 gelten die neuen Ordnungen zum Umgang mit Missbrauch und zur Prävention sexualisierter Gewalt in der Kirche – eine Umsetzung ins kirchliche Arbeitsrecht fehlte bislang. Der Versuch, dies bundeseinheitlich zu regeln, ist nach Mitteilung der Zentral-KODA bereits im Januar gescheitert.(Quelle: katholisch.de)
Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) bedauert, dass sich die Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts auf Bundesebene (Zentral-KODA) nicht auf eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Ordnungen zur Prävention sexualisierter Gewalt einigen konnten.
Zentral-KODA und katholisch.de verweisen nun auf die Regelungsmöglichkeit durch regionale Kommissionen.
Da den Kirchen auch jede Regelungsbefugnis für Personen fehlt, die der jeweiligen Kirche nicht angehören (z.B. Art. 1 Abs. 2 RKonk, Bundesverfassungsgericht, dritter Leitzsatz im Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60), können kirchliche Arbeitgeber genauso wenig wie die kirchlichen Gesetzgeber in einer "Ordnung" solche Regelungen einseitig festlegen.
Tatsächlich besteht allerdings auch die Frage, ob durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" wie etwa die AVR der Caritas unmittelbar in die Rechte der Beschäftigten eingegriffen werden kann. Da gibt es nicht zuletzt auch grundsätzlliche verfassungsrechtliche Bedenken (wir berichteten). Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht auch bestätigt, dass eine reine Regelung des "Dritten Weges" durch die allgemeine Bezugnahme in Arbeitsverträgen nicht ausreicht, um wesentliche Arbeitsbedingungen zu gestalten (wir berichteten). Das kann bei Praeventationsregelungen nicht anders sein.
Damit bleibt den Kirchen nur, in jedem einzelnen der hundertaussenden von Arbeitsverträgen eine individuelle Regelung zu vereinbaren - oder gemeinsam mit starken Gewerkschaften eine tarifvertragliche Regelung zu finden. Das allerdings würde bedeuten, dass die Kirchen ihren Umgang mit der (Arbeitgeber- und Gesetzgebungs-)Macht ändern müssten. Das wird schwierig: denn Widerspruch und Konflikt sind in der Kirche seit jeher nicht nur schwierige Themen. Sie werden als Beeinträchtigung des eigenen Machtstatus in einer stark hierarischen Strukut betrachtet - und dieser Status ist in den letzten Jahren ohnehin massiv ins Wanken geraten. Da ist dann durchaus zu erwarten, dass sich eine Reihe von Entscheidungsträgern an den letzten Machtinstrumenten fest klammern.
Aber vielleicht kann die kirchliche Dienstgemeinschaft dann ja auch einmal neu geformt werden, in einer Ausprägung, die den Anforderungen des päpstlichen Lehramts hinsichtlich der katholischen Sozialllehre ((Ansprache Pius XII. an die italienischen christlichen Arbeitervereine vom 11. März 1945, Brief Pius XII. an Kardinal Faulhaber v. 01.11.1945 zur Frage der "Einheitsgewerkschaft", Sozialenzyklika "Mater et Magistra", 97) sowie der Einheit der Weltkirche dann auch besser entspricht.
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