Eine Kirchenmusikerin, die erst in Teilzeit angestellt war und dann befristet auf 39 Wochenstunden angehoben wurde, um eine vakante Stelle zu füllen, hat weiterhin Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit. Die nur befristete Erhöhung ihrer Stundenzahl war unangemessen benachteiligend - so das LAG München schon am 20.10.2020, Aktenzeichen: 6 Sa 672/20:Aus der Begründung:
Der von der Arbeitgeberin formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Inhaltskontrolle.Kurzberichte:
Erhöht der Arbeitgeber die Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent einer Vollzeitstelle, sei eine Befristung nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden.
Im Falle der Kirchenmusikern habe weder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund vorgelegen. Wann eine Befristung zulässig ist, bestimmt sich nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Daher war die Befristung unwirksam.
Pressemitteilung LAG München
Bund-Verlag
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