haben wir im Blog schon mehrfach erörtert. Es sind nicht die "eigenen" Daten der Kirche, sondern die der Menschen, der Betreuten, der Patienten und Beschäftigten, die vielfach nicht einmal der Kirche angehören. Für diese Personen fehlt jegliche kirchliche Rechtsetzungsbefugnis (Art. 1 Abs. 2 RKonk; BVerfG Urt. v. vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965, Az. 1 BvR 413/60;).
Der oberste Datenschutz-Richter der Kirche, Gernot Sydow, hat nun im Interview bei "katholisch.de" aus seiner Sicht begründet, dass "die Kirche ein eigenes Datenschutzrecht braucht"
Wir geben diesen Beitrag aus Chronistenpflicht weiter, möchten aber zugleich eine ganz einfache Stellungnahme abgeben:
Zusätzliche Vorgaben, die strenger sind als das staatliche Recht, könnten unter Umständen intern möglich sein. Identische, also vielfach sogar wortgleiche kircheneigene Vorgaben, sind überflüssig. Ein weniger als der staatliche Datenschutz darf eine kirchliche Regelung nicht enthalten.
Derzeit schlägt unserer Kirche massives Misstrauen entgegen - das durch eigene Regelungen und Wege einer Institution als "Staat im Staat" verstärkt wird.
Wir wissen nicht, auf welcher "Rechtlichen Grundlage" etwa in Köln die Veröffentlichung eines Gutachtens zum Mißbrauch verweigert wird. Das Kölner Bistum ist jedenfalls aktuell durch einen massiven Vertrauensverlust zwischen Diözesanrat und Bischof erschüttert, wie sogar die Tagesschau meldet. Es wäre befremdlich, wenn sich die Entscheidungsträger hier hinter eigenen, selbst gestrickten Regelungen verstecken.
Schon vor diesem Hintergrund wäre es nötig, die staatlichen Regelungen vollständig und ohne Abweichungen uneingeschränkt anzuwenden, und nicht irgendwelche Sonderwege zu gehen.
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