Donnerstag, 18. Februar 2021

Aus Sorge um Patienten zeigte er seinen Chef an – und wurde gefeuert

mit diesem Titel berichtete SPIEGEL ONLINE über eine höchstrichterliche Entscheidung:
Ein Arzt hegt einen ungeheuerlichen Verdacht gegen seinen Chef. Was soll er tun? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Fall eines deutschen Mediziners, was Whistleblower dürfen.
Quelle zur Entscheidung: SPIEGEL-online - "Ein fatales Signal"

Die Entscheidungen ergingen noch nach einer älteren Rechtsgrundlage. Seit Dezember 2019 ist eine EU-Richtlinie in Kraft. Auf deren Basis gibt es ein deutsches "Schutzgesetz für Whistleblower", das nach Meinung des DGB aber sehr nachbesserungsbedürftig ist
DGB-Gutachten
Bundesregierung muss beim Schutz von Whistleblowern nachbessern

Ein neues EU-Gesetz soll Whistleblower vor Repressalien schützen, wenn sie Missstände aufdecken. Bei der nun anstehenden Umsetzung in deutsches Recht muss die Bundesregierung nachbessern und Lücken schließen, fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund in einem Gutachten.
Da auch nach MAVO und MVG *) eine Beteiligung der MAV bei Kündigungen vorgesehen ist, wird die Rechtsentwicklung auch den kirchlichen Bereich betreffen.


*)
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nimmt die Kirchen und ihre Einrichtungen nicht aus (vgl. § 23). Es gilt also auch für diese, selbst wenn sie und ihre Mitarbeitervertretungen nicht ausdrücklich erwähnt sind.
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 KSchG wird für Betriebe des privaten Rechts auf den "Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer" verwiesen. Da das Betriebsverfassungsgesetz die staatliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Mitarbeitervertretungen ist, sind diese wohl und den "anderen nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständigen Vertretungen" zu subsummieren.
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 KSchG wird für die Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts auf die "zuständige Personalvertretung" verwiesen. Der Begriff "Personalvertretung" umfasst nicht nur den Personalrat sondern ist offensichtlich weiter gefasst. Im Bereich der "(öffentlich-rechtlich) verfassten Kirche" ist die Mitarbeitervertretung genauso wie ein Personalrat im Begriff der "Personalvertretung" zu subsummieren. Das gilt auch für § 15 Abs. 2 KSchG (Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung).

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