Donnerstag, 19. November 2020

In memoriam Stephan Haering

Wie "katholisch.de" und das "Domradio" melden, ist der Münchner Kirchenrechtler Prof. Dr. P. Stephan Haering (OSB) überraschend verstorben. Noch vor zwei Wochen hatte er gegenüber katholisch.de in einem Interview die jüngsten Änderungen des CIC durch Papst Franziskus eingeordnet (wir berichteten).
Mehrere Jahrzehnte forschender und lehrender Tätigkeit an den Universitäten Würzburg und München haben nicht nur eine Fülle an wissenschaftlichen Veröffentlichungen hinterlassen (von denen einige erst in Druck sind), sondern Generationen von Kirchenrechtlern geprägt.
Im Recht sah der Benediktiner nie einen Gegensatz zur christlichen Nächstenliebe; Recht sei vielmehr "das Minimum an Liebe", das einem Menschen geschuldet werde und damit Schutz für den Schwächeren, so seine Überzeugung.
(zitiert nach dem Domradio).

Damit reiht sich Haering nahtlos in die prägende Reihe weltweit geschätzter Münchner Kirchenrechtler ein. Heribert Schmitz etwa vermittelte als Grundsatz kirchlichen Handelns:
Wenn jemand auf etwas ein Recht hat, hat er das zu bekommen, bevor er seinen Mund aufmachen kann.
(zitiert nach der Münchner Kirchenzeitung vom 26. August 2018)

Die Aufsätze und Referate waren - und sind - nicht nur für die Kanonisten von Bedeutung. Sie erlangen gerade für das kirchliche Arbeitsrecht immer wieder neue Aktualität. So sei an eine Veröffentlichung erinnert, die Haering schon Jahre vor den Entscheidungen des BAG und des EuGH zu "wiederverheirateten Geschiedenen" im kirchlichen Dienst publiziert hat.
Nichtkatholische wiederverheiratete Geschiedene und das Arbeitsrecht der katholischen Kirche, in: AfkKR 182 (2013) 484–491 (zusammen mit Andreas Wollbold).
Haering hat sich u.a. auch mit dem kirchlichen Mitbestimmungsrecht befasst:
Organisierte Mitverantwortung für den kirchlichen Auftrag: Die Mitarbeitervertretung, in: Misericordia. Zeitschrift der Barmherzigen Brüder in Bayern 59 (2007) Nr. 6, S. 10.
Und auch das Thema "Missbrauch" war Haering durchaus ein Anliegen:
Reichweite und Grenzen des kirchlichen Strafrechts im Vorgehen gegen Sexualstraftäter. Bestandsaufnahme und Ausblick, in: Der Strafanspruch der Kirche in Fällen von sexuellem Missbrauch, hg. von Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Sabrina Pfannkuche, Matthias Pulte (Würzburger Theologie 9), Würzburg: Echter 2012, 211–242.

Haerings Überlegungen wirkten auch auf die Tätigkeit der Bayerischen Regional-KODA ein. Seine Veröffentlichung
Bischof, Ordensschulen und Arbeitsrecht. Zugleich eine Auseinandersetzung mit Überlegungen Joachim Eders, in: Winfried Schulz in memoriam. Schriften aus Kanonistik und Staatskirchenrecht, hg. von Cesare Mirabelli, Giorgio Feliciani, Carl Gerold Fürst und Helmuth Pree (Adnotationes in Ius Canonicum 8), Frankfurt am Main u. a.: Peter Lang 1999, 363–376.
war wegweisend. Und seine Aussage anlässlich einer Studientagung der bayer. Regional-KODA ist auch in Zeiten der Schließung von Einrichtungen der Caritas von besonderer Bedeutung:
Wenn ein Bischof schon verlangt, dass die kirchlichen Einrichtungen das von ihm inkraft gesetzte kirchliche Tarifrecht anwenden, dann muss der Bischof auch dafür sorgen, dass diese Einrichtungen dazu finanziell in der Lage sind

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