Die Regelungen des TVöD sind bekanntlich die Vorlagen für die Regelungen der Kirchen und ihrer Caritas und können sich dort generell oder regional unterscheiden. Wir bitten, dies zu beachten.
Die Veröffentlichung hier dient der entsprechenden tarifpolitischen Information.
Die Eingruppierung von Erzieherinnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von HeilpädagogInnen nach dem Tarifvertrag für den kommunalen öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von KinderpflegerInnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von Kitaleitungen nach dem Tarifvertrag für den kommunalen öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von stellvertretenden Kitaleitungen nach dem Tarifvertrag für den kommunalen öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von Leitungen
für Kindertagesstätten/Tagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
nach dem Tarifvertrag für den kommunalen öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von stellv. Leitungen
für Kindertagesstätten/Tagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
nach dem Tarifvertrag für den kommunalen öffentlichen Dienst (TVöD Gemeinden)
Die Eingruppierung von Sozialarbeiterinnen + Sozialpädagogen
Das neue Wahlrecht
für Beschäftigte, die in der EG 9 eingruppiert und im Sozial- und Erziehungsdienst tätig sind.
Hallo, mich als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat der neue Tarif (von S6 Stufe6 nach S7 Stufe6 ) 14 Euro Netto mehr gebracht. Das macht ungefähr so knapp 50 Cent am Tag aus. Also wünsche ich weiter fröhliches Schulterklopfen für diesen " tollen " ERFOLG .
AntwortenLöschenHallo Gruppenleiter, hast Du denn auch mitgekämpft und mitgestreikt, oder sind jetzt diejenigen schuld, die versucht haben, für Dich die Kastanien aus dem Feuer zu holen?
AntwortenLöschen@ Hermann, mitstreiken und mitkämpfen kann man bei der Caritas nur halbherzig. Das dürfte ihnen doch bekannt sein. Das ändert aber doch nichts an den Abschluss, der die Tarife ungleich aufgeschlüsselt hat. Beispiel: Erzieher vorher wie ich S6 nach S8a und der Gruppenleiter eben "nur nach S7"
Löschen@Anonym: dass man bei der Caritas nur halbherzig mitstreiken und mitkämpfen könne, ist eines dieser Gerüchte, die anscheinend unausrottbar sind. Selbstverständlich dürfen Beschäftigte bei der Caritas streiken. Das Streikrecht ist eben nicht - wie das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt hat - irgendwie eingeschränkt. Dass im eigenen Betrieb nicht gestreikt werden dürfe, behauptet jeder Arbeitgeber gerne. Nur bei kirchlichen Arbeitgebern wird daraus dann eine Glaubenslehre. Und wer sich nicht selbst für die Umsetzung seiner (berechtigten) Forderungen engagiert darf sich nicht wundern, wenn diese nicht erreicht werden. Tariffragen sind Machtfragen. Und bei der Kirche kollektives Betteln - auch da geben die Arbeitgeber nur soweit nach, wie es der Druck (bei kirchlichen Einrichtungen: der Öffentlichkeit oder für die Personalgewinnung) erforderlich macht.
AntwortenLöschen@ Hermann, schade das sie, wohl als Gewerkschaftler, nur auf ihre " Sache" einsteigen und nichts auf mein Einwand antworten.
LöschenLieber Kollege, das "Schulterklopfen" findet bei Ver.di definitiv nicht statt, in den Flugblättern steht auch sehr deutlich, dass die angestrebten materiellen Verbesserungen nicht durchgesetzt werden konnten; es heisst vielmehr, ein Anfang sei gemacht. Die Beschäftigten in der Behindertenhilfe haben tapfer gekämpft, aber die Kräfte haben nicht ausgereicht, mehr durchzusetzen. Wenn es heisst, ein Anfang sei gemacht, dann heisst das auch, dass weitergekämpft werde muss und weitergekämpft wird. Dass das im Bereich der Behindertenhilfe nicht leicht ist (wie ingesamt im Sozialbereich) ist klar: eine Werkbank kann man verlassen, eine Wohngruppe oder anvertraute Menschen mit Behinderung kann man nicht sich selbst überlassen. Das Problem besteht im Bereich der Behindertenhilfe insbesondere auch und massiv darin, dass dieser Bereich von den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden dominiert wird und sich wegen seiner 3. Wege nicht an den Arbeitskämpfen beteiligt. Es wird auf Dauer nicht funktionieren, wenn die Mehrheit der Beschäftigten im Bereich der Behindertenhilfe sich darauf verlässt, dass eine Minderheit im 2. Weg Verbesserungen durchsetzt, die man anschließend im 3. Weg stolz übernehmen kann.
Löschenc.
Vielen Dank, für ihre korrekte Aussage, dass uns bei der Caritas nur der 3. Weg bleibt.
LöschenSehe ich jetzt gar nicht so: wenn die Beschäftigten der Caritas Tarifverträge selbstbewusst einfordern würden, dann wäre das mit dem 3. Weg ziemlich schnell erledigt. Der 3. Weg setzt die Lethargie der Beschäftigten voraus und er sorgt auch dafür, dass die Beschäftigten lethargisch bleiben. Gute und gerechte Vergütungen gibt es dort, wo es Tarifverträge gibt. Wo es gute und gerechte Vergütungen bei Caritas und Kirche gibt, dann nur deswegen, weil man von den Ergebnissen profitiert, die in Tarifverträgen durchgesetzt wurden. Der 3. Weg bleibt uns nur dann, wenn wir ihn hinnehmen. Die katholische Soziallehre kennt den 3. Weg übrigens nicht. Der sogenannte "Nestor der katholischen Soziallehre" Oswald von Nell-Breuning SJ hat den 3. Weg für groben Unfug gehalten.
Löschenc.
Wenn es wirklich so einfach wäre den 3. Weg abzuschaffen und zum Beispiel ein Streikrecht zu ermöglichen müssten die Gerichte auch dafür entscheiden. Haben se aber nich !!!!
LöschenDas Bundesarbeitsgericht hat am 20. November 2012 mitnichten erklärt, dass Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen nicht streiken dürfen, sondern es hat die stattgefundenen Streiks für zulässig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr die Frage nicht beantwortet, ob ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen zulässig ist, es hat vielmehr erklärt, dass es sich dann damit befassen wird, wenn entsprechende juristische Konflikte an es herangetragen werden. Man muss Rechte auch einfordern und wahrnehmen, sie werden einem nicht (immer) geschenkt.
LöschenIn Niedersachsen und in Baden-Württemberg (Stadtmission Heidelberg) gibt es übrigens Tarifverträge mit der Diakonie, die von gut organisierten Beschäftigten durchgesetzt wurden gegen den Widerstand von Arbeitgebern, die gerne die Gemütlichkeit des 3. Weges beibehalten hätten!
c.
Um ganz korrekt zu sein: das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass derzeit keinerlei Beeinträchtigung des gewerkschaftlichen Streikrechts besteht und deshalb (!) die vorsorgliche Klage von ver.di nicht zulässig war. Ihr habt in Eurem Blog am 31. Oktober l.J. http://caritas-verdi.blogspot.de/2015/10/zweite-entscheidung-des.html auf den Aufsatz in "Arbeitsrecht und Kirche" Ausgabe 3/2015 verwiesen.
LöschenWas wäre erreichbar, wenn nicht nur die 1/3 Beschäftigten der Kommunen, sondern auch die in den kirchlichen Wohlfahrtseinrichtungen gemeinsam (!) für die nötige Aufwertung kämpfen würden :D - und nicht nur die kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Karren alleine aus dem Dreck ziehen müssten ....
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