Dienstag, 13. November 2012

In 7 Tagen entscheidet das BAG über die Zulässigkeit von Streiks in kirchlichen Einrichtungen

Wenn die Kirchen ihre Beschäftigten verbeamten, mag ein Streikverbot gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits am 04.06.1985 (BVerfGE 70, 138 = NJW 1986, 367 = NZA 1986 Beil. I, 280) entschieden:
- Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind.
- Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
- Auf dieses findet (in Folge einer Rechtswahl) das staatliche Arbeitsrecht Anwendung
.

Dies schließt das Koalitionsrecht (Art. 9 GG) mit all seinen Auswirkungen wie dem Streikrecht mit ein.

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