- Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind.
- Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
- Auf dieses findet (in Folge einer Rechtswahl) das staatliche Arbeitsrecht Anwendung.
Dies schließt das Koalitionsrecht (Art. 9 GG) mit all seinen Auswirkungen wie dem Streikrecht mit ein.
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