Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Samstag, 3. November 2012
In 17 Tagen entscheidet das BAG über die Zulässigkeit von Streiks in kirchlichen Einrichtungen
2435 Streik ist sittlich berechtigt, wenn er ein unvermeidliches, ja notwendiges Mittel zu einem angemessenen Nutzen darstellt. Er wird sittlich unannehmbar, wenn er von Gewalttätigkeiten begleitet ist oder wenn man mit ihm Ziele verfolgt, die nicht direkt mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen oder die dem Gemeinwohl widersprechen.
Soweit der Katechismus. Dass das Streikrecht nicht für Caritas-Beschäftigte gilt, ist dem Katechismus nicht zu entnehmen.
1 Kommentar:
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Der Vatikan hat also schon entschieden. Was soll dann noch das Bundesarbeitsgericht? Das ist doch allenfalls für die Evangelischen zuständig.
AntwortenLöschenLux