aus den Leitsätzen der Entscheidung
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2. Art. 9 Abs. 3 GG gibt den Gewerkschaften das Recht, zur Durchsetzung ihrer Tarifforderungen zu streiken (im Anschluß an BAG 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
3. Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (im Anschluß an BVerfGE 58, 233).
a) Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Streikrecht der Gewerkschaften zeitlich beschränkt: Arbeitskämpfe dürfen danach nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten erschöpft sind (ultima-ratio-Prinzip - vgl. BAG GS 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
b) Das ultima-ratio-Prinzip verbietet nicht kurze und zeitlich befristete Streiks, zu denen die Gewerkschaft während laufender Tarifverhandlungen (nach Abschluß der vertraglich vereinbarten Friedenspflicht) aufruft (Bestätigung von BAG 28, 295 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
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