Freitag, 18. Februar 2022

DGB-Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz – auch für Kirchen !

Die Gewerkschaften fordern schon länger ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das ist bisher am Desinteresse der alten Regierungskoalition gescheitert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat nun die Sache in die eigenen Hände genommen und einen
Entwurf für ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz
vorgelegt.
Der Gesetzentwurf wurde von dem Datenschutzexperten Prof. Dr. Peter Wedde gemeinsam mit dem DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften erarbeitet.
(Quelle: Mitteilung des DGB mit Link zum Gesetzesvorschlag
)

Schon der 21. DGB-Bundeskongress hatte im Mai 2018 beschlossen, dass eine "Kirchenklausel" (Ausnahme der Kirchen vom Beschäftigtendatenschutzgesetz) nicht mehr akzeptiert werden wird (wir berichteten aktuell).
Erklärtes Ziel des DGB ist es, auch die kirchlichen Beschäftigten zu erfassen.

Beim Datenschutz begeben sich die Kirchen genauso irrwitzig über den Rand des verfassungsrechtlich zulässigen wie beim kirchlichen Arbeitsrecht und den Loyalitätsverpflichtungen darin. Und Gewerkschaftsmitglieder haben im Konfliktfall einen Rechtsanspruch auf arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaft. Daher kann uns diese Überschreitung der zugestandenen Kompetenz zur Selbstordnung und Selbstverwaltung der eigenen (kircheninternen) Angelegenheiten genauso wenig egal sein wie die Anforderungen an Loyalitätspflichten, die weit in den persönlichen Bereich der Betroffenen eingreifen.
Es gibt auch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Anwendung der Datenschutzvorschriften, die für AWO, DRK und andere Wohlfahrtsverbände gelten, für kirchliche Wohlfahrtsverbände eine besondere Belastung sein sollen. Und es gibt keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage für ein eigenständiges kirchliches Datenschutzrecht. Denn es sind die Daten der Beschäftigten (die vielfach nicht einmal der betreffenden Kirche angehören), die von den kirchlichen Einrichtungen nur bearbeitet werden. Es handelt sich mithin keinesfalls um kircheneigene, interne Angelegenheiten wie etwa das kirchliche Sakramentenrecht.
Wir haben daher dem kirchlichen Datenschutz eine Reihe von Beiträgen gewidmet (Auswahl),

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