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Freitag, 28. Januar 2022

Zum europäischen Datenschutztag

haben wir vor einem Jahr einen weiteren Beitrag aus unserer Reihe "Warum die Kirche kein eigenes Datenschutzrecht haben darf" gepostet. Dennoch schwurbeln immer wieder "Halbwissende" über eine verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen, die sich auch im Datenschutz (!) aus den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung (sic !) zu Religionsgemeinschaften und Kirchen ergeben soll. So schreibt etwa intersoft consulting services:
In Deutschland haben die Kirchen seit über 100 Jahren eine rechtliche Sonderstellung, die ihnen auch die Möglichkeit eröffnet, über eigene Datenschutzgesetze abweichende Regelungen festzulegen, die staatliche Vorgaben ersetzen können.
NEIN - NEIN - NEIN und nochmals NEIN !
Die ständige Wiederholung von Irrtümern macht diese nicht zur Wahrheit - die Erde ist keine Scheibe, auch wenn die Kirche das über Jahrhunderte hin behauptet hat. Und sexueller Mißbrauch ist auch dann sexueller Mißbrauch, wenn es nicht zur Berührung von Geschlechtsorganen oder gar zur Penetration kommt.

Die sogenannte "rechtliche Sonderstellung" war nichts anderes als die Eingliederung der Kirchen in das staatliche Rechtssystem, das nach den Wirren des Kulturkampfes von der (z.B. preußischen) Staatskirche zur heutigen Stellung als vom Staat unabhängige Rechtssubjekte (wie jeder Verein auch) geführt hat, die über die Besetzung der Pfarrämter selbst entscheiden, das Kirchenvermögen selbst verwalten und z.B. das Sakramentenrecht eigenständig regeln. Die Kirchen sind sowohl nach den verfassungsrechtlichen Regelungen wie auch nach den Konkordatsverträgen nur
- zur Selbstordnung und Selbstverwaltung (nicht Selbstbestimmung)
- der eigenen Angelegenheiten (= res sacra, und nicht der Angelegenheiten und Daten von Dritten = allenfalls res mixta)
- im Rahmen der für alle geltenden Gesetze (der Staat bestimmt also wo diese Grenzen liegen)
befugt.
Daraus eine allumfassende rechtliche Sonderstellung für die seinerzeit noch nicht einmal absehbare Verarbeitung der Daten von Dritten abzuleiten ist schlechterdings absurd.

Einige Beispiele für den exzessiven Irrsinn der Kirchen?

Freitag, 15. Dezember 2023

Grundrecht auf Datenschutz

Am 15. Dezember 1983 wurde vom Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil getroffen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten ein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung".
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Mit diesem "Grundrecht auf Datenschutz" sei eine Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß, so das Bundesverfassungsgericht. Oder, wie das Gericht es formulierte:
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (…) Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (…) Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Seit 40 Jahren steht es also fest: die Bürgerinnen und Bürger haben einen (aus den Grundrechten der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleiteten, also) verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass sie selbst über die Erhebung, Soecherung, Verwendung und Weitergabe der persönlichen Daten bestimmen können.

Freitag, 25. Mai 2018

"EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)

Die ZEIT beríchtete am 21. April über die Gefahr des grenzenlosen Datenzugriffs -
In einem ohne jegliche parlamentarische Anhörung durchgeboxten Gesetz (Cloud Act) hat der US-Kongress Ende März den Ermittlern weltweiten Zugriff auf Server verschafft, die US-Firmen gehören.
Dagegen steht das Recht der EU:
Datenschutz ist in der EU ein Grundrecht. "Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten", heißt es in (Anm. d. Red.: Art. 8) der EU-Grundrechtecharta aus dem Jahr 2000.
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2018

Vor zwei Jahren haben sich EU-Staaten und das Europaparlament nach intensiven Debatten auf die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DSGV oder DSGVO) geeinigt und diese in Kraft gesetzt. Hintergrund waren ganz reale Missstände aufgrund der uneinheitlichen Regelungen in den EU-Ländern. International tätige Konzerne ("Datenkraken") wie Facebook, Google und Co. haben ihre Europazentralen in den Ländern mit den geringsten Beschränkungen angesiedelt. Diese "windigen Vorschriften" galten dann für alle Kunden aus der EU. Mit der neuen Regelung sollte nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern vor allem auch eine vorbildliche Datenschutzregelung geschaffen werden. Die DSGV ist - so der SPIEGEL (print v. 19.05.201, S. 79) - eine Art Qualitätssiegel, mit der die EU auch global eine Vorreiterrolle in Sachen "Datenschutz" übernommen hat (ebenso SÜDDEUTSCHE ZEITUNG vom 24.05.2018 S. 2: "Nach diversen Skandalen sieht sich die EU in ihren strengen Regelungen bestätigt. Sogar US-Experten gelten sie als Vorbild").
Ab 25. Mai sind die neuen Regelungen in allen 28 EU-Staaten anzuwenden. Durch das neue EU-Recht werden unmittelbar das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), auf der das BDSG basiert, abgelöst. Zeitgleich tritt ein dazu gehöriges, modifiziertes Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung (BDSG n.F.) in Kraft, das die DSGVO zum Teil modifiziert und konkretisiert.

Was regelt die neue Verordnung? Und welche Auswirkungen hat das auf den Kirchenbereich?
Im Kern soll die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Vereine oder Behörden geregelt werden. Dazu gehören etwa Name, Adresse, Email-Adresse, Ausweisnummer oder IP-Adresse. Wie die Daten gespeichert werden - digital, auf Papier oder mittels Videoaufnahme - ist egal. Besonders empfindliche Daten zu religiösen Überzeugungen, Gesundheit oder Sexualleben dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Die neuen Regeln gelten auch für Unternehmen, die außerhalb der EU sitzen, ihre Dienste aber hier anbieten. Deshalb sind Internetriesen mit US-Sitz wie Facebook oder Google davon betroffen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2018

Die EU-Datenschutzverordnung soll also überall in der EU für alle gelten, bei Facebook oder Google, bei "Whats-App" oder "E-Bay" - auch bei den Kirchen. Denn wer etwa ein kirchliches Krankenhaus besucht, bewirkt die Erstellung einer Unmenge von Daten, die für die Pharmaindustrie, für Versicherungen oder auch für die Arbeitgeber höchst interessant sind.

Gilt sie wirklich bei den Kirchen?

Montag, 2. Mai 2022

Trägerhopping für Krankenhäuser an der Donau - kommunal -> kirchlich -> privat

Ein verwirrendes "Trägrhopping" findet derzeit an der Donau statt.

1. Kehlheim - aus kommunaler Klinik wird Caritas:
Am Samstag wurde berichtet:
„Verdi will Rechte für Mitarbeitende einklagen“
Die Caritas im Bistum Regensburg übernimmt die Mehrheit an der kommunalen Goldberg-Klinik in Kelheim. Jetzt hat sie Ärger mit der Gewerkschaft Verdi.
- Die Caritas im Bistum Regensburg streitet mit Verdi wegen der Übernahme einer kommunalen Klinik in Kelheim.
- Die Gewerkschaft bemängelt mangelnden Kündigungsschutz und fürchtet um Tariferhöhungen für die Mitarbeitenden.
- Verdi erwägt juristische Schritte.
Quelle und mehr: Newsletter der Wohlfahrt intern (Abo-Bereich)

2. Neuburg an der Donau - aus Katholischer Jungendfürsorge wird Ameos (privater Klinikkonzern):
Der bisherige Gesellschafter, die Katholische Jugendfürsorge im Bistum Augsburg, will das erst vor einigen Jahren erworbene Krankenhaus in den kommenden Monaten an Ameos übergeben.
Die Gruppe hatte sich in einem Bieterverfahren unter anderem gegen den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen durchgesetzt. "In der Öffentlichkeit und in der Belegschaft war nie die Rede über den Verkauf an einen privaten Investor", kritisiert Verdi. Und: "Ganz im Gegenteil: Die Beschäftigten wog man in Sicherheit, indem man ihnen die Verhandlungen mit dem Landkreis vorlegte. " Horst Klein, der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, fordert deshalb einen engen, konstruktiven und ehrlichen Austausch mit dem neuen Gesellschafter und auch mit der bisherigen Geschäftsführung.
(Quelle und mehr: Donaukurier)

Freitag, 27. Mai 2022

Seit gut vier Jahren: Datenschutz - warum manche die kircheneigenen Regelungen für sich entdecken

Vor vier Jahren haben wir am 25. Mai unter der Überschrift:
"EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)
geschrieben, warum wir überzeugt sind, dass das "KDG" eine nicht anwendbare Regelung auch für kirchliche Einrichtungen sein würde.
Heute müssen wir feststellen: das KDG wird angewendet, trotz einiger Urteile insbesondere auf europäischer Ebene, mit denen die Rechtswirksamkeit seperater kirchlicher Regelungen hinterfragt wird.
Wenn das so ist, dann stellt sich die Frage - warum? Warum beharrem die Kirchen auf ein eigenes Datenschutzrecht, dessen Wirksamkeit auf "tönernen Füßen" steht?
Der Artikel-91 Blog bringt die Antwort.
Die Angst vor Geldbußen prägte die Einführung des neuen Datenschutzrechts – vier Jahre danach hat sie sich gelegt. Im kirchlichen Datenschutz ist das Bußgeld-Risiko noch einmal deutlich niedriger, zeigt ein Blick in KDG und DSG-EKD.
(Twitter-Meldung)

Oder - um den Blog richtig zu zitieren:
Die Lage nach der DSGVO
Eines der Markenzeichen der DSGVO ist die enorme mögliche Bußgeldhöhe, die dem Datenschutz Zähne verleihen soll: Geldbußen sollen »wirksam, verhältnismäßig und abschreckend« sein und gerade kein Knöllchen aus der Portokasse.
Je nach Verstoß liegt die Obergrenze bei 10 oder 20 Millionen respektive 2 Prozent oder 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, was höher ist (Art. 83 Abs. 4f. DSGVO). In Deutschland sind nur Behörden und sonstige öffentliche Stellen fein raus: Gegen sie kann kein Bußgeld verhängt werden (§ 43 Abs. 3 BDSG).

Die Lage nach dem KDG
Dem katholischen Datenschutzrecht unterliegende Verantwortliche können schon bei der Maximalhöhe aufatmen: § 51 Abs. 5 deckelt die Höhe auf maximal eine halbe Million Euro. Analog zu staatlichen Behörden sieht das KDG auch für kirchliche Stellen, die öffentlich-rechtlich verfasst sind, keine Bußgelder vor, sofern sie nicht als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (§ 51 Abs. 6 KDG).
Im Ergebnis führt das dazu, dass ein großer der katholischen Verantwortlichen, nämlich unter anderem alle Bistümer und Pfarreien, keine Bußgelder zu fürchten haben – dabei ist gerade dort besonders hohes Potential für Datenschutzverstöße angesichts des Zugriffs auf Meldedaten. In ihren Berichten beklagen die Aufsichten – etwa die KDSA Nord – folgerichtig auch regelmäßig, dass es für Bußgelder zwar Anlässe gegeben hätte, aber keine Rechtsgrundlage für die Verhängung. Generell scheinen die katholischen Aufsichten sehr zurückhaltend mit Geldbußen zu sein. Die höchste liegt laut der Südwest-Aufsicht im fünfstelligen Bereich, ohne dass mehr bekannt war; in einem Fall, in dem durch eine Entscheidung des IDSG die Höhe bekannt wurde – 2100 Euro wegen eines fehlgelaufenen Arztbriefes gegen ein katholisches Krankenhaus mit 88 Millionen Euro Umsatz –, bezeichnete das Gericht die Höhe als sehr moderat.

Die Lage nach dem DSG-EKD
Im Vergleich zum KDG hat das evangelische Datenschutzgesetz noch weniger Zähne: ...

Dienstag, 12. September 2023

EDV-Gerichtstag - Gerichtsöffentlichkeit und Bundesregierung - Datenschutznovelle

Der morgen beginnende EDV-Gerichtstag beschäftigt sich bis 15. September in Saarbrücken u.a. mit der Digitalisierung der Gerichtsöffentlichkeit (wie etwa beim EuGH). Die Präsidentin des EDV-Gerichtstags, Anke Morsch, fordert auf beck-aktuell eine offene Diskussion, die insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit für das Vertrauen in die Justiz und den Rechtsstaat in den Blick nimmt.
Die kircheneigenen Gerichtsordnungen sind von einer solchen Diskussion noch weit entfernt.

______________________________

Gleichzeitig wird in Deutschland über eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes diskutiert. Der in der vergangenen Woche veröffentlichte Gesetzentwurf von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) wird bei netzpolitik.org (Ingo Dachwitz) als halbherzig kritisiert:

Samstag, 21. Mai 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.9.) zum Abschluss: Datenschutz

Wie berichtet, hat sich der DGB erlaubt, den Entwurf für ein "Beschäftigtendatenschutzgesetz" vorzulegen. In der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) ist der Entwurf wenige Tage später gewürdigt worden. Im Kontext mit den Empfehlungen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesetzten Beirat zum Beschäftigtendatenschutz wird ausgeführt:
....
4. DGB-Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes
Ausführlicher und detaillierter in Einzelfragen als der Abschlussbericht des Beirats stellt sich der 40 Paragrafen und 22 Seiten umfassende, individualrechtlich ausgerichtete Entwurf des DGB dar. Er wurde gemeinsam von DGB, seinen Mitgliedsgewerkschaften und Prof. Peter Wedde, der auch Mitglied des Beirats war, erarbeitet. In vielen Punkten bestehen inhaltliche Überschneidungen zu den Empfehlungen des Beirats, sodass mit dem DGB-Entwurf insoweit konkret ausformulierte Regelungsvorschläge vorliegen.

Freitag, 28. November 2025

Warum das Rad übernehmen, wenn man es noch mal nacherfinden darf ...

so ähnlich kommt mir die aktuelle Nachricht auf katholisch.de vor:
Reform des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz beschlossen
Neues KDG kommt: Katholische Kirche reformiert ihr Datenschutzrecht
Veröffentlicht am 27.11.2025 um 16:04 Uhr

Bonn ‐ Die deutschen Bischöfe haben das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz überarbeitet. Der Termin steht schon – angekündigt sind Regelungen zur Missbrauchsaufarbeitung, zur Übertragung von Gottesdiensten und zu Taufbüchern.

Die katholische Kirche in Deutschland bekommt 2026 ein reformiertes Datenschutzrecht. Am 1. März soll das novellierte Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft treten, wie die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) auf Anfrage von katholisch.de am Donnerstag bestätigte. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf seiner Vollversammlung Anfang der Woche das KDG und seine Durchführungsverordnung (KDG-DVO) beschlossen. Da der VDD keine Gesetzgebungskompetenz hat, müssen die einzelnen Diözesanbischöfe die Regelwerke noch für ihre Diözese in Kraft setzen.
..

Rechtstexte noch nicht verfügbar

Die novellierten Rechtstexte sind noch nicht öffentlich verfügbar. Eine Veröffentlichung stellte die DBK gegenüber katholisch.de frühestens vor Weihnachten in Aussicht. Im vergangenen Jahr hatte der VDD einen Gesetzesentwurf veröffentlicht und Rückmeldungen ausgewählter kirchlicher Institutionen in einem Beteiligungsverfahren eingeholt. Dem Entwurf zufolge sollten vor allem kirchliche Besonderheiten besser hervorgehoben werden. So war erstmals eine ausdrückliche Ausnahme vom Recht auf Löschung für Taufregister und andere Kirchenbücher geplant, eine neue Regelung sollte die rechtssichere Übertragung von Gottesdiensten im Internet ermöglichen. Ein eigener Paragraph sollte festschreiben, dass an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt ein "überragendes kirchliches Interesse" besteht und daher personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen. Zugleich sollte sich das kirchliche Recht dem staatlichen Datenschutzrecht weiter annähern.
...
wir haben uns mit dem Thema "Datenschutz" und eines "kircheneigenen Datenschutzrechtes" schon mehrfach befasst. Wieso benötigt die Kirche in Deutschland eigene Normen, wo das in vielen anderen - sogar sehr katholisch geprägten - Mitgliedsstaaten der EU nicht der Fall ist? Wenn man wirklich kirchenspezifische Regelungen benötigt, dann sollte es genügen, ergänzende Ausführungsbestimmungen zum staatlichen Datenschutzrecht vorzunehmen. Aber man geht lieber das Risiko ein, umfassend eigene Normen zu schaffen, die konträr zum zwingenden staatlichen Recht stehen können und damit das Risiko der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit in sich tragen.
Wir verstehen auch nicht, warum die Kirche beansprucht, Daten von Personen, die ihr gar nicht (mehr) angehören, als "eigene Daten" zu bezeichnen. Das sind - mit Verlaub - die Daten von Menschen, die lediglich von kirchlichen Institutionen verwaltet werden.
Die katholische Kirche in Deutschland erweist sich beim modifizierten Abschreiben staatliche Regelungen wieder einmal in absoluter Treue zu protestantischen Kirchen als "teuerste Kopieranstalt Deutschlands". Anscheinend geht es den Bistümern in Deutschland finanziell immer noch zu gut.

Freitag, 13. Juli 2018

Pressemitteilung EuGH: auch Religionsgemeinschaften unterliegen dem europäischen Datenschutzrecht

… das kann man jedenfalls dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-25/17 entnehmen. Die entsprechende Pressemitteilung Nr. 103/2018 des EuGH vom 10. Juli 2018 lässt hieran keinen Zweifel - und nimmt darüber hinaus die Religionsgemeinschaft auch für ihre Mitglieder in Verantwortung:
Eine Religionsgemeinschaft … ist gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer … Verkündigungstätigkeit erhoben werden

Die im Rahmen einer solchen Tätigkeit erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten müssen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen

Freitag, 8. April 2022

Was bedeutet Datenschutz? Was bei Betriebsräten zur Kündigung führt ist für einen Bischof wohl nur ein "Kavaliersdelikt"

da geht es doch insbesondere um die Persönlichkeitesrechte der Betroffenen - oder? Darum ist es auch richtig, wenn das LAG Baden-Württemberg urteilt:
Datenschutzverstoß:
Fristlose Kündigung von Bosch-Betriebsrat rechtens

Ein langjähriger Betriebsrat der Robert Bosch GmbH hatte mittels Dropbox Akten mit persönlichen Daten einem größeren Kreis von Empfängern zugänglich gemacht. Die außerordentliche Kündigung wegen dieses Verstoßes gegen das Datenschutzrecht erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg nun für wirksam (Az.: 7 Sa 63/21 vom 25.03.2022)....
Quelle und mehr: BetriebsratsPraxis24.de

Gild das dann auch für die katholische Kirche?
Nur wenige Tage später, am 6. April 2022, 14:37 Uhr schrieb die Süddeutsche Zeitung:
Missbrauch in der katholischen Kirche:
Bischof outet Betroffene
Stephan Ackermann, Bischof von Trier und Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz, lüftet vor Mitarbeitern seines Bistums das Pseudonym einer Betroffenen - gegen ihren Willen. ...
Besonders heikel: Die Betroffene ist beim Bistum Trier angestellt und wurde offenbar vor etwa 40 Kolleginnen und Kollegen gegen ihren Willen geoutet.
...
Quelle und mehr: Süddeutsche Zeitung
Die Süddeutsche Zeitung bezieht sich auf die Lokale Zeitung "Volksfreund" in Trier, und der Anwalt der Betroffenen spricht dort von einer "vorsätzlichen Zerstörung der Anonymität seiner Mandantin. Auch der Deutschlandfunk berichtet:
Dlf-Religionsexpertin Florin: „No-Go für einen Missbrauchsbeauftragten“
mit anschließender Twitter-Diskussion.

Dürfen wir auf Konsequenzen gespannt sein? Etwa gar, dass sich kirchliche Datenschutzstellen oder kirchliche Datenschutzgerichte konsequent und ohne Ansehen der Person mit diesem ungewollten "outing" auseinander setzen?
Ach so ja - die kirchlichen Datenschutzgerichte sprechen nur im Namen des Bischofs, und können daher selbst gegen den bischöflichen Vollmachtgeber nicht vorgehen. Das wäre nur einem Bischof erlaubt ...
Über die Gerichtsbarkeit in der katholischen Kirche
Zum Nachdenken über die Verteilung von Macht und Ohnmacht in unserer Kirche
Zum Stichwort "Datenschutz" im Blog


Nachtrag 08.04.2022 14:30 Uhr:
Zeitgleich mit uns hat auch der kirchliche Datenschutz das "ungewollte bischöfliche Outing" aufgegriffen. Wir zitieren den Blog "Artikel 91 - Datenschutz in Kirchen und Religionsgemeinschaften":
Bischofs-Outing – Wochenrückblick KW 14/2022
...
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist das kirchliche Datenschutzrecht wohl recht schwach aufgestellt: Ein immaterieller Schadenersatz wäre denkbar; leider ist der Rechtsweg unklar, auf dem dieser erstritten werden könnte – die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht zuständig. Das mutmaßlich einschlägige Universalkirchenrecht kennt in can. 220 CIC (»Niemand darf […] das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen«) keine Sanktionen. Auf Twitter äußert sich außerdem Doris Reisinger zum Machtungleichgewicht bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.
...

Samstag, 29. Januar 2022

Datenschutz bei der katholischen Kirche

Der Vatikan ist einer von drei Staaten in Europa - daneben sind es Monaco und San Marino - die scheinbar immer noch ganz ohne Datenschutzrecht auskommen.
Dennoch gilt auch im Vatikan ein umfassender Datenschutz 1).
2008 erließ nämlich Papst Benedikt XVI. das Gesetz Nr. LXXI, »Legge sulle fonti del diritto« (LFD, »Gesetz über die Rechtsquellen«). Nach Art. 12 LFD gilt auf neun benannten Gebieten das am 1. Januar 2009 (dem Datum des Inkrafttretens des LFD) in Kraft gewesene italienische Recht automatisch, inklusive völkerrechtlicher Verträge. Zu den benannten Rechtsgebieten gehört auch „Telekommunikation und damit zusammenhängende Dienste, sowohl für Festnetz als auch mobile Netze, mit allen Komponenten“. Diese Inkorporation ist nicht ungewöhnlich. So verweist das universelle Recht der lateinisch-katholischen Kirche (CIC) unter can. 1290 auf die uneingeschränkte Geltung des weltlichen Vertragsrechts. Es handelt sich um einen "dynamischen Verweis", der auch Änderungen des weltlichen Rechs einschließt. Dies steht freilich in der Regel unter dem Vorbehalt, dass das so inkludierte Recht mit dem Kirchenrecht nicht in Konflikt steht. Schon die Pastoralkonstitution "Gaudium et spes" benennt aber ein "Recht auf guten Ruf, Ehre und auf geziemende Information" sowie "auf Schutz der privaten Sphäre" (GS 26). 
Und mit CIC gilt nun auch can. 220 CIC 2)
Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.
Mit c. 220 wird kurz und prägnant zusammen gefasst, was auch der wesentliche Zweck des weltlichen Datenschutzrechts ist. Der c. 220 schützt die Rechte aller Menschen, nicht nur der Gläubigen - er stellt nach kirchlicher Meinung somit eine naturrechtliche Norm dar, verpflichtet aber nach c.1 CIC/1983 nur die Gläubigen.

Nun mag man einwenden, für die nichtkatholischen Mitarbeiter der Kurie und Kirchenverwaltungen - für die can. 220 ja eben nicht verpflichtend ist - sei eine adäquate Verpflichtungsnorm erforderlich. Dafür genügt aber - wie im Vatikan auch - das "geltende staatliche Recht". Und selbst wenn es den can. 220 nicht gäbe - es bestünde auch ohne diese Kirchennorm kein Widerspruch zum weltlichen Recht. Somit wird selbst im Vatikan durch die Anwendung des staatlichen Rechts Italiens ein umfassender Datenschutz gewährleistet, ohne dass es eigener datenschutzrechtlicher Bestimmungen bedarf.
Wieso dann die Deutsche Katholische Kirche eigene Regelungen für erforderlich hält, die weit in den Persönlichkeitsschutz auch von Nichtkatholiken eingreifen, konnte uns noch niemand erklären.


1) vgl. Dario Morelli 2012, Aufsatz in „Stato, Chiese e pluralismo confessionale“
2) vgl. Tollkühn, Martina, Das Recht auf Information und den Schutz der Privatsphäre. Eine kanonistische Studie zur Geltung von c. 220 CIC/1983 in kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen (= KRR31), Münster 2020

Mittwoch, 24. Januar 2024

Datenschutz der katholischen Kirche vrs. europäisches Datenschutzrecht

Das Thema "Datenschutz" beschäftigt uns immer wieder
- einmal, weil der Schutz der eigenen Daten auch für die Mitarbeitenden wichtig ist ("Beschäftigtendatenschutz"),
- zum anderen aber auch, weil die Kirchen eigene Datenschutzregelungen auf genau der gleichen "tönernen" Grundlage schaffen wie das beim kirchlichen Arbeitsrecht der Fall ist. Es geht dabei gerade eben nicht um eigene Angelegenheiten, sondern bestenfalls um "res mixta", um gemeinsame Angelegenheiten von Kirche und Staat, die somit der verfassungsrechtlich geschützten eigenen Ordnungs- und Verwaltungsbefugnis der Kirchen entzogen sind.

In diesem Kontext haben wir auf einen Konflikt in Belgien hingewiesen, in dem sich die örtliche katholische Kirche in einem Gerichtsstreit letztendlich gegen das europäische Datenschutzrecht verwickelt sieht:
DATENSCHUTZ: BESCHWERDE GEGEN KATHOLISCHE KIRCHE IN BELGIEN ERFOLGREICH
Die Chronistenpflicht gebietet uns, eine Geschichte, die wir nun einmal angefangen haben, auch weiter zu berichten und bis zu einem Ende zu begleiten. Nun also gibt es etwas Neues:
BISTUM GENT LEGT WIDERSPRUCH GEGEN DATENSCHUTZAUFSICHT EIN
Gericht muss Streit um Taufbuch-Löschung nach Kirchenaustritt klären
berichtet katholisch.de und erklärt weiter:
GENT ‐ Aus Taufbüchern wird nichts gelöscht – daran ändert auch ein Kirchenaustritt nichts. In Belgien hat ein Ausgetretener aber von der Datenschutzaufsicht Recht bekommen: Die Kirche soll doch alle Daten löschen. Dagegen wehrt sich nun das Bistum Gent.

... Das Bistum Gent habe fristgemäß Rechtsmittel gegen die Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde vom Dezember eingelegt, teilte ein Bistumssprecher auf Anfrage am Montag mit. Über den Einspruch muss nun der Brüsseler Märktegerichtshof entscheiden, das für Widersprüche gegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden zuständige Berufungsgericht. Die Datenschutzaufsicht hatte einem Mann Recht gegeben, der gegenüber dem Bistum seinen Kirchenaustritt erklärt hatte und verlangte, seine Daten komplett aus dem Taufregister zu streichen. "Wir waren von der Entscheidung sehr überrascht, da die Datenschutzaufsicht in Irland vor einigen Monaten in einer Beschwerde gegen die Erzdiözese Dublin zu einer gegenteiligen Entscheidung gekommen war", so der Bistumssprecher. Man gehe daher davon aus, dass die Chancen vor Gericht gut stünden. ...
Bleiben wir neugierig - es bleibt spannend.

Dienstag, 15. Mai 2018

DGB Bundeskongress - Beschluss zum kirchlichen Beschäftigtendatenschutz

Der DGB-Bundeskongress hat soeben folgenden Beschluss (B 010) zum Beschäftigtendatenschutz gefasst:
... In Folge der Digitalisierung der Arbeit und unter Einsatz von Methoden der "Big Data Analytichs" entstehen neue Möglichkeiten der Überwachung und Auswertung der Leistung und des Verhaltens der Beschäftigten. Aufgrund weitreichender Möglichkeiten des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ist ein wirkungsvoller Datenschutz unverzichtbar. Diese Gefahren erfordern bessere Möglichkeiten für die betrieblichen Interessenvertretungen, um die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen durch die Europäische Datenschutzgrundordnung, das neue Bundesdatenschutzgesetz und ein dringend von der Bundesregierung auf den Weg zu bringendes eigenständiges und detailliertes Beschäftigtendatenschutzgesetz im Rahmen der Betriebsverfassung, Personalvertretung und im kirchlichen Arbeitsrecht zu konkretisieren. Für die aktive Mit- und Ausgestaltung datenschutzrechtlich zulässiger Verarbeitungsprozesse der Interessenvertretungen in den Betrieben und Verwaltungen ist ein gesetzlich zu verankerndes, erzwingbare und umfassendes Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Beschäftigungsdaten notwendig ...
In der Antragsdiskussion wurde deutlich, dass vom DGB eine "Kirchenklausel" (Ausnahme der Kirchen vom Beschäftigtendatenschutzgesetz) nicht mehr akzeptiert werden wird. Das Beschäftigtendatenschutzgesetz soll auch den kirchlichen Arbeitgebern "Schranken setzen" und unmittelbar auch für die Beschäftigten der Kirchen und ihrer Wohlfahrtverbände gelten.


siehe auch: "DGB: Keine Ausnahme für Kirche beim Datenschutz - Die Kirchen regeln ihren Datenschutz selbst – auch für ihre Angestellten. Der DGB will das nicht mehr akzeptieren: Die Gewerkschaft fordert ein Beschäftigtendatenschutzgesetz, das für alle gilt." auf katholisch.de

Dienstag, 25. Juli 2023

§ Rechtsgut Datenschutz?

Mit der (auch verfassungsrechtlichen) Fragwürdigkeit kircheneigener Datenschutzbestimmungen haben wir uns schon öfter auseinander gesetzt. Explizit sei hier unser Beitrag vom 25. Mai 2018 angeführt.
Eines der wichtigsten Argumente: es handelt sich um die Daten von Alten und Beschäftigten, Behinderten, Kindern, Kranken und PatientInnen, die vielfach der jeweiligen Kirche gar nicht angehören. Woher nehmen dann die Kirchen den Anspruch, diese Daten als interne, "eigene, kirchliche Angelegenheit" zu behandeln? Es fehlt schon an der entsprechenden Rechtsetzungsbefugnis.
Nun hat der EuGH eine Entscheidung getroffen, die "auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit schafft und geeignet scheint zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beizutragen". Marco Blocher (Datenschutzjurist bei noyb- Europäisches Zentrum für digitale Rechte, einer auf die strategische Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts spezialisierten NGO mit Sitz in Wien) greift das Urteil im Verfassungsblog unter der Überschrift
Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverletzungen nach Art. 82 DSGVO im Lichte von EuGH C-300/21
auf:
Eine richtungsweise Entscheidung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen für DSGVO-Verletzungen fällte der EuGH Anfang Mai 2023 in der Rechtssache C‑300/21. Es ist das erste Urteil aus einer langen Reihe an Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 82 DSGVO. Anders als die Schlussanträge von Generalanwalt Sánchez-Bordona (zu diesen siehe VerfBlog, 2022/11/14), die eher rechtpolitische als juristische Argumente ins Feld führten und bedauerlich wenig zur Lösung der vorgelegten Fragen beitrugen, schafft das EuGH-Urteil auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit und scheint geeignet zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 DSGVO beizutragen.
und weiter:
Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmale von Art. 82 DSGVO
Zur ersten Vorlagefrage – ob für einen Schadensersatzanspruch bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche ausreicht oder es darüber hinaus eines erlittenen Schadens bedarf – führt der EuGH wenig überraschend aus, dass die bloße Rechtsverletzung noch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen vermag. Vielmehr muss der betroffenen Person auch ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein (Rn 36).

Keine Erheblichkeitsschwelle
In seiner Antwort zur dritten Vorlagefrage – ob ein immaterieller Schadensersatzanspruch eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht erfordert, die über den dadurch hervorgerufenen Ärger hinausgeht – lehnt der EuGH das damit angesprochene, der deutschen Rechtskultur entstammende Konzept einer „Erheblichkeitsschwelle“ unmissverständlich ab (Rn 51). Es stünde im Widerspruch zu dem unionsrechtlich auszulegenden, weiten Schadensbegriff (siehe Erwägungsgrund 146 DSGVO), wenn dieser auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre (Rn 46). Damit ist klargestellt, dass auch Rechtsverletzungen mit geringfügigen Konsequenzen zu Schadensersatzansprüchen nach Art 82 DSGVO führen können.

Ermittlung von Schadenseintritt und -bemessung als Gretchenfrage
EuGH betont Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts
Mit der zweiten Vorlagefrage wollte der vorlegende österreichische Oberste Gerichtshof wissen, ob für die Bemessung des Schadensersatzes nach Art 82 DSGVO neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts bestehen. In seiner knappen Antwort hierzu verweist der EuGH auf das Recht der Mitgliedstaaten, welchem die Ausgestaltung von Klageverfahren zum Schutz der aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte und die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs geschuldeten Schadensersatzes obliege (Rn 59). Dabei sind jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Unionsrechts zu beachten (Rn 54) und ein „vollständiger und wirksamer Schadensersatz für den erlittenen Schaden“ sicherzustellen (Rn 57).

Viele dahinterstehende, in der Praxis entscheidende Fragen sind damit unter Bedachtnahme auf das mitgliedstaatliche Recht zu lösen. Die Anforderungen, die an einen Schadenseintritt, dessen Nachweis und zuletzt auch die Bemessung des statthaften Ersatzes zu stellen sind, müssen dabei äquivalent zu jenen für andere immaterielle Schadensersatzansprüche sein und müssen darüber hinaus eine effektive Wiedergutmachung ermöglichen.

Ersatz nicht bloß für Gefühlsbeeinträchtigungen – Datenschutz als eigenständiges Rechtsgut
Wann liegt also ein ersatzfähiger immaterieller Schaden durch eine DSGVO-Verletzung vor? Um eine sachgerechte Lösung dieser Problematik zu finden, muss zu allererst von dem (verbreiteten) Gedanken Abschied genommen werden, dass sich immaterielle Schäden für Datenschutzverletzungen ausschließlich auf der Gefühlsebene der betroffenen Person abspielen. Das in Art. 8 GRCh vorgesehene Grundrecht auf Datenschutz und seine Ausdifferenzierung in der DSGVO stellen schließlich ein eigenständiges Rechtsgut dar. Immaterieller Schadensersatz für die Verletzung dieses Rechtsguts ist insofern ein Novum und kann nicht alleine mit der Metrik der Gefühlsbeeinträchtigung gemessen werden. ...
Bemerkens- und Lesenswert, und ganz nebenbei noch die Anmerkung, dass es den kirchlichen Datenschutzregelungen wohl an entsprechenden, gleichwertigen Schadensersatzansprüchen fehlt. Für solche Verfahren müsste also auch bei einem rechtswirksamen Bestand der kirchlichen Normen auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugegriffen werden, die dann natürlich auch auf Basis der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) urteilen würden. Warum also nicht gleich die staatliche Gerichtsbarkeit voll umfänglich beanspruchen?

Dienstag, 19. Juli 2022

Urteil: LAG: Arbeitgeber muss BR Daten schwerbehinderter Kollegen nennen

was hier für den Betriebsrat (BR) entschieden wurde, muss für eine MAV genauso gelten. Denn die Entscheidung beruht auf dem SGB IX, einem für alle - also auch für die kirchlichen Einrichtungen - geltenden Gesetz:
Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat Angaben zu schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte verweigern. Die Informationen seien sowohl für Integrations-Aufgaben als auch zur Vorbereitung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nötig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Im Umgang damit habe das Gremium aber den Datenschutz einzuhalten
... Der Betriebsrat argumentierte dabei u.a., er benötige die Angaben sowohl für die Integrationsförderung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als auch zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gemäß SGB IX. Zudem sei er gehalten, Vorbereitungen für eine etwaige Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (§ 176 ff. SGB IX) zu treffen. Auch das sei nur dann möglich, wenn er Anzahl und Namen der Betroffenen kenne und “prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Wahl vorliegen”.
Quelle mit Bezug auf LAG Az.: 12 TaBV 4/21

Dass auch MAVen den Datenschutz beachten und einhalten sollte selbstverständlich sein.

Freitag, 11. August 2023

§ BAG: Datenschutz darf kein Täterschutz sein

Mit dieser Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) feststellt:
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. ...
...
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.
...
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/23 des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023 zum Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 – "Offene Videoüberwachung - kein Verwertungsverbot bei vorsätzlichem vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers"

Pressebericht FAZ vom 29.07.2023: "Wann Arbeitsgerichte Überwachungsvideos verwerten dürfen"

Dienstag, 22. Oktober 2024

Ausbildung und Studium in der Pflege – ihr seid gefragt!

 Liebe Kolleg*innen, 

 

die Befragung zum ver.di-Ausbildungsreport Pflegeberufe 2024 läuft und ihr seid gefragt.

 

Was läuft gut in deiner Ausbildung/deinem Studium? Was nicht?

Mach jetzt mit und fülle unseren Fragenbogen einfach online aus. Das dauert keine 15 Minuten.

 

Eure Antworten helfen uns, unsere betriebliche und politische Arbeit besser zu machen und konkrete Verbesserungen in der Ausbildung/im Studium zu erreichen.

Die Ergebnisse des letzten Reports haben gezeigt, dass ihr für eine gute Ausbildung mehr strukturierte Praxisanleitung braucht. Deshalb fordern wir einen Mindestumfang von 30 Prozent strukturierter und geplanter Praxisanleitung und bringen diese Forderung in die Politik ein.

 

Also ran an die Befragung! Verteilt sie weiter und ladet eure Kolleg*innen ein, mitzumachen. Gern auch unseren Insta-Post teilen: 

https://www.instagram.com/reel/C_Ne037tTEv/?utm_source=ig_web_copy_link&igsh=MzRlODBiNWFlZA==

 

Macht jetzt mit und berichtet uns von euren Erfahrungen: 

Qualität von Ausbildung und Studium in der Pflege (efs-survey.com)

 

Bei Fragen wendet euch gerne an: pflegereport@verdi.de

 

Herzlichen Dank für eure Unterstützung.

 

Liebe Grüße

 

 

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Carolin Hack

Jugendkoordinatorin

ver.di Landesbezirk Bayern

Fachbereich C - Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

 

ver.di FB C Jugend Bayern

Neumarkter Str. 22

81673 München

 

Telefon: 089.59977 364

Handy:  01514  3277814

jugend.bayern@verdi.de

https://gesundheit-soziales-bildung-bayern.verdi.de/jugend

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten durch die zuständigen Stellen der Gewerkschaft ver.di gemäß der europäischen Datenschutzgrundverordnung und dem deutschen Datenschutzrecht verarbeitet. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung werden die Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben an diesbezüglich besonders Beauftragte weitergegeben und genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Ihrer gesonderten Einwilligung. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://datenschutz.verdi.de

  

Mittwoch, 26. Januar 2022

Staatliche Gerichte zum kirchlichen Datenschutz

In unserem Blog wird immer wieder über die kirchliche "Selbstbestimmungsmanie" berichtet und dabei - i.d.R. im Kontext zum Europäischen Datenschutztag am 28. Januar - auch das Thema "Datenschutz" angesprochen. Hier haben wir u.a. zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-25/17 berichtet. Das führen wir natürlich fort.
Eine der zuletzt bekannt gewordenen Entscheidungen stammt vom AG Pankow. Nach den Tweets eines Verfahrensbeteiligten zum Urteil v 10.01.22, Az.4C27/21 (zu Art.15 DSGVO ggü. kirchl. Trägern) soll für Auskünfte aus kirchlichen Datensammlungen gelten:
Eine bloße strukturierte Zusammenfg. genügt […] nicht, da sie den Auskunftsbegehrenden nur unvollständig über die Datenverarbeitg. informiert. (vgl. BGH a.a.O.). Der Anspruch sei auch nicht an Zahlen eines Entgeltes gebunden. Ein solches sieht weder §17 (3) S.1 KDG […] noch Art. 15 (3) S.1 DSGVO vor. Soweit § 630 g BGB ein Entgelt vorsieht, […] ist aufgrund des Vorrangs des Europarechts kein Raum (vgl.LG Dresden, Urteil v 29.05.20 – 6 O 76/20).

Mit anderen Worten: hört auf, fürstbischöfliche weltliche Regelungsbefugnisse zu beanspruchen und unterwerft Euch den ohnehin für alle und damit auch für Kirchens geltenden staatlichen Normen!

Tatsächlich könnte das Münchner Mißbrauchsgutachten einen Erdrutsch zum behaupteten (von den Kirchen beanspruchten) sogenannten "Selbstbestimmungsrecht" der Kirchen und Religionsgemeinschaft auslösen. So berichtet N-TV:
Auch Staat steht in der Kritik
Missbrauch in Bistum - Rufe nach mehr Kontrolle
und führt u.a. aus:
"Beißhemmung" gegen Kirche müsse aufhören
Im Gegensatz zum Papst pochen Kritiker darauf, dass die Kirche in vollem Umfang dem weltlichen Recht unterworfen wird. "Nachdem das eine Never-Ending-Story zu sein scheint, sollte der Staat alle Kindertagesstätten und Schulen unter Beobachtung stellen, bei denen es eine Trägerschaft der katholischen Kirche gibt, oder sogar über einen Entzug der Trägerschaft nachdenken", forderte der Strafrechtsprofessor Holm Putzke. Die Kirchen müssten von Gesetzes wegen genauso behandelt werden wie jede andere Vereinigung. "Für irgendeine besondere Rücksichtnahme, man kann es auch als 'Beißhemmung' bezeichnen, besteht überhaupt kein Anlass", sagte Putzke.

Freitag, 18. Februar 2022

DGB-Entwurf Beschäftigtendatenschutzgesetz – auch für Kirchen !

Die Gewerkschaften fordern schon länger ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das ist bisher am Desinteresse der alten Regierungskoalition gescheitert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat nun die Sache in die eigenen Hände genommen und einen
Entwurf für ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz
vorgelegt.
Der Gesetzentwurf wurde von dem Datenschutzexperten Prof. Dr. Peter Wedde gemeinsam mit dem DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften erarbeitet.
(Quelle: Mitteilung des DGB mit Link zum Gesetzesvorschlag
)

Schon der 21. DGB-Bundeskongress hatte im Mai 2018 beschlossen, dass eine "Kirchenklausel" (Ausnahme der Kirchen vom Beschäftigtendatenschutzgesetz) nicht mehr akzeptiert werden wird (wir berichteten aktuell).
Erklärtes Ziel des DGB ist es, auch die kirchlichen Beschäftigten zu erfassen.

Beim Datenschutz begeben sich die Kirchen genauso irrwitzig über den Rand des verfassungsrechtlich zulässigen wie beim kirchlichen Arbeitsrecht und den Loyalitätsverpflichtungen darin. Und Gewerkschaftsmitglieder haben im Konfliktfall einen Rechtsanspruch auf arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaft. Daher kann uns diese Überschreitung der zugestandenen Kompetenz zur Selbstordnung und Selbstverwaltung der eigenen (kircheninternen) Angelegenheiten genauso wenig egal sein wie die Anforderungen an Loyalitätspflichten, die weit in den persönlichen Bereich der Betroffenen eingreifen.
Es gibt auch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Anwendung der Datenschutzvorschriften, die für AWO, DRK und andere Wohlfahrtsverbände gelten, für kirchliche Wohlfahrtsverbände eine besondere Belastung sein sollen. Und es gibt keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage für ein eigenständiges kirchliches Datenschutzrecht. Denn es sind die Daten der Beschäftigten (die vielfach nicht einmal der betreffenden Kirche angehören), die von den kirchlichen Einrichtungen nur bearbeitet werden. Es handelt sich mithin keinesfalls um kircheneigene, interne Angelegenheiten wie etwa das kirchliche Sakramentenrecht.
Wir haben daher dem kirchlichen Datenschutz eine Reihe von Beiträgen gewidmet (Auswahl),

Donnerstag, 28. Januar 2021

Zum Europäischen Datenschutztag: Warum die Kirche kein eigenes Datenschutzrecht haben kann ...

haben wir im Blog schon mehrfach erörtert. Es sind nicht die "eigenen" Daten der Kirche, sondern die der Menschen, der Betreuten, der Patienten und Beschäftigten, die vielfach nicht einmal der Kirche angehören. Für diese Personen fehlt jegliche kirchliche Rechtsetzungsbefugnis (Art. 1 Abs. 2 RKonk; BVerfG Urt. v. vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965, Az. 1 BvR 413/60;).

Der oberste Datenschutz-Richter der Kirche, Gernot Sydow, hat nun im Interview bei "katholisch.de" aus seiner Sicht begründet, dass "die Kirche ein eigenes Datenschutzrecht braucht"
Wir geben diesen Beitrag aus Chronistenpflicht weiter, möchten aber zugleich eine ganz einfache Stellungnahme abgeben: