Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden.
Man kann das Urteil auch so lesen, dass bis zu 12 Tagen möglich sind, man muss es allerdings auch so lesen, dass mehr als 12 Tage absolut unzulässig sind.
Die Bestimmungen, die dies sicherstellen (sollen) finden sich bekanntlich im Arbeitszeitgesetz § 11 Abs. 3 und in den AVR Caritas in den sich hierauf beziehenden Varianten in Anlage 5, § 2 Abs. (3) und in den Anlagen 30 (§ 4 Abs. (3) sowie 31 bis 33 (jeweils § 3 Abs. 3).
Verständige Arbeitgeber haben die Regelung schon immer so interpretiert, dass die 12 Tage Maximum immer realisiert wurden. Geläufig ist uns aber auch die Interpretation, der freie Tage könne auch 6 Tage vor dem das Maximum sicherstellenden Sonntag liegen:
Man beginnt etwa seinen Dienstplan ab 6. November 2017 mit einem Montag, der als "sonntagsfrei" für den 12. November deklariert wird und arbeitet dann bis zum 24. November 2017 durch. Der 25. November ist dann "sonntagsfrei" für den 19. Dezember und der Bestimmung, den Ersatzruhetag "innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren" (§ 11 Abs. (3)) ist damit Genüge getan.Dieser Interpretation des Arbeitszeitgesetzes, die auch von den AVR-Regelungen nicht eingeschränkt wird, wurde nun durch den Gerichtshof der Europäischen Union ein Riegel vorgeschoben: der 13. Tag ist einer zuviel!
Die vorläufige Fassung des Urteils findet sich hier:
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. November 2017
Schönen Sonntag!
c.
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