Montag, 27. November 2017

Bundesarbeitsgericht zum Thema "dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht nach Betriebsübergang"

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der vergangenen Woche mit der Frage befasst, inwieweit der dynamische Verweis auf kirchliches Arbeitsvertragsrecht auch für einen den Betrieb übernehmenden weltlichen Erwerber gilt. 
Das Urteil ist nicht überraschend, es entspricht der bisherigen Rechtssprechung: die AVR bleiben, anders als Tarifverträge, für die die Bestimmungen des § 613a BGB gelten,  auch für den neuen Arbeitgeber, ob kirchlich oder weltlich, wirksam. 

Die Erfahrung in Einrichtungen, bei denen durch Verkauf die Dienstgemeinschaft begraben wird, ist allerdings auch: wenn Beschäftigte mit AVR-Verträgen Änderungen ihres Arbeitsverhältnisses (andere Stelle im Betrieb, Änderung des Beschäftigungsumfangs u.ä.) beim neuen Arbeitgeber begehren, wird dies sehr häufig nur akzeptiert, wenn dies mit dem Verzicht auf die bisherigen Besitzstände verbunden wird.




Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im Arbeitsvertrag auf die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR wie zB Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen. 
Der Kläger war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann. Sie will die AVR im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31. Dezember 2013 geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, da sie auf den Inhalt der AVR weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, sei sie an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden. Die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % zum 10. Juli und 8. Dezember 2014 gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts. 
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die dynamische Geltung der AVR hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist. Ihr steht auch Unionsrecht nicht entgegen (BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - PM 35/17).  BundesarbeitsgerichtUrteil vom 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 -
Vorinstanz: Sächsisches LandesarbeitsgerichtUrteil vom 17. März 2016 - 6 Sa 631/15 -
Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 -).

5 Kommentare:

  1. Die Entscheidung ist logisch und Konsequent. Da die AVR Caritas - wie alle Regelungen des Dritten Weges - nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sind, gelten diese Vereinbarungen aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen dauerhaft, solange der Arbeitsvertrag gilt.
    Ich sehe in dieser Rechtsprechung eine andere Frage: wie wollt Ihr die Arbeitsverhältnisse der Caritas auf die Basis eines Tarifvertrages stellen, wenn arbeitsvertraglich die AVR Caritas vereinbart ist. Da gib es doch eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
    - entweder, zigtausende von Arbeitsverträgen werden einzelvertraglich geändert,
    - oder über den "Dritten Weg" wird die Anwendung eines Tarifvertrages geregelt,
    -- dazu braucht Ihr aber die Arbeitsrechtliche Kommission,
    -- und deren Blockade durch ver.di ist nicht unbedingt förderlich,
    -- wenn es um einen solchen Beschluss geht

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    1. Liebe Kollegin, lieber Kollege,
      man kann die Dinge auch anders sehen. Solange es der AK Caritas gelingt, den TVöD wenigstens einigermassen eins zu eins abzuschreiben, stellt sich für die Beschäftigten die Frage nicht groß. Am Sachverhalt, dass der Abschluss von Tarifverträgen immer einen gewissen "Leidensdruck" voraussetzt, hat sich historisch bis heute nichts Wesentliches geändert. Wenn der Tarifvertrag besser ist als die geltenden AVR, wird die Änderung von "zigtausenden von Arbeitsverträgen" kein Problem sein.
      Ob der "Dritte Weg" die Anwendung eines Tarifvertrags regeln kann? Eigentlich ist es ja Sinn des "Dritten Weges" Tarifverträge gerade zu vermeiden, nicht sie abzuschließen. Gleichzeitig sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes immer auch Grundlage der Regelungswerke der Kirchen gewesen, teilweise sogar mit Tarifautomatik.
      Ver.di blockiert die Arbeitsrechtlichen Kommissionen übrigens nicht. Sie arbeitet nur nicht mit. Warum sollte Ver.di um die Anwendung von Regelungen betteln, die sie vorher schon im Tarifvertrag im Konsens mit den öffentlichen Arbeitgebern durchgesetzt hat?
      Gewerkschaften sind übrigens demokratisch verfasst. Und anders als die Systeme des 3. Weges wird in den Gewerkschaften auch demokratisch über die Regelungen der eigenen demokratischen Verfassung bestimmt. Im 3. Weg hingegen bestimmen die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände in ihrer schillernden Rolle als interessierter Arbeit- und vermeintlich neutraler Ordnungsgeber über die Regelungen, denen sich auch die Mitarbeiterseiten der Kommissionen des 3. Weges zu unterwerfen haben.
      Oder etwa nicht?

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  2. Das heißt mit anderen Worten: solange sich die ARK halbwegs an den TVöD hält, wird es kein Interesse an einem Tarifvertrag geben.
    Damit wird aber
    1. kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag erreicht (ohne Kirchen geht's nicht) und
    2. die Durchschlagskraft für den Referenztarifvertrag geschwächt.
    Denn wenn 1/3 der Einrichtungen nicht mit tut, ist auch der Erfolg eher minimal.

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    1. Leider ist es so. Ethische Motive, etwa aus Solidarität die Kraft der Gewerkschaften zu stärken, die den Referenztarifvertrag gestalten und durchsetzen, sind offensichtlich zu schwach. 1/3 ist sehr bescheiden geschätzt. In der Altenpflege etwa liegt die Quote der freigemeinnützigen Träger (bei denen Caritas und Diakonie beherrschend sind), in der ambulanten Pflege bei 33,5 % und in der stationären Pflege bei 53 %, der Anteil öffentlicher Träger liegt jeweils im unteren einstelligen Bereich. Die privaten Träger, die im Regelfall Tarifverträge verweigern dominieren hier den Markt zusehends und liegen inzwischen bei 65,1 % im ambulanten Bereich und 42,2 % im stationären Bereich. (Zahlen aus Wolfgang Schröder, Interessenvertretung in der Altenpflege). Die schlechte Vergütung im Bereich der Altenpflege ist sicherlich auch mitbedingt dadurch, dass diejenigen, die üblicherweise für die Referenztarife sorgen, nämlich der öffentliche Dienst, in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten politisch geschwächt wurde und die kirchlichen 3.Wegs-Systeme keine eigenen Kräfte aufbringen.

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    2. Ethische Motive würde ich nicht einmal bei kirchlichen Arbeitgebern unterstellen. Allerdings sollte es auch im Interesse der kirchlichen Arbeitgeber und der Einrichtungen liegen, eine möglichst hohe Refinanzierung zu sichern und die Schmutzkonkurrenz durch Private zu beenden.
      Und das geht nur über eine Tarifbindung, die über einen Anwendungstarifvertrag zur Allgemeinverbindlichkeit der maßgeblichen Regelungen führt. Dafür werden auch die kirchlichen Wohlfahrtsverbände - Caritas und/oder Diakonie benötigt. Denn nur dann werden die rund 50 % "Tarifbindung" erreicht, die nach dem Tarifvertragsgesetz für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nötig sind.
      Was hindert die Arbeitsrechtliche Kommission, einen solchen Anwendungstarifvertrag etwa für die Vergütungstarife des TVöD zu beschließen?
      Nichts, außer der eigenen Wichtigkeit;
      - dass damit den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den kirchlichen Einrichtungen und der gesamte Branche kein Gefallen sondern ein Bärendienst erwiesen wird, ist den Verfechtern des eigenständigen Dritten Weges egal. Lieber kollektiv betteln als gemeinsam mit einer Gewerkschaft vernünftige Grundlagen zu schaffen. Weil dann ist man ja sooo wichtig, vertritt zigtausende kirchlicher Beschäftigter und kann sich mit Vertretern der hohen Politik in Berlin und sonst wo austauschen, wird am Bauch gekrault und kann über einen Etat und eine Freistellung verfügen, die von den anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanziert wird.
      All das ist viel wichtiger, als gemeinsam mit der Gewerkschaft zu einer Regelung zu kommen, die bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne über eine entsprechend höhere Refinanzierung sicherstellt.
      Weil - mit der Gewerkschaft redet man nicht 8und umgekehrt?). "Spiel nicht mit den Schmuddelkindern, sing nicht ihre Lieder, geh doch in die Oberstadt, mach's wie Deine Brüder". Und die Beschäftigten müssen dann halt unter der Konkurrenz der vielen Wege leiden. Hauptsache der Dritte Weg ist wichtig.

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