Freitag, 14. November 2014

Vor das Wirksamwerden der RK-Beschlüsse haben die Richtlinien noch die Inkraftsetzung durch die Bischöfe gesetzt

Bevor jetzt die Begeisterung überhand nimmt über die erfolgreichen RK-Beschlüsse in Bayern und NRW:

  • wirksam werden die Beschlüsse erst (gemäß der Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Fassung vom 26. November 2007)
Das ist gewissermassen die Entsprechung zu der Rück-Urabstimmung, die im 2. Weg nach der Tarifeinigung gebräuchlich ist. Im 2. Weg werden die organisierten Beschäftigten befragt, im 3. Weg die Bischöfe. 

Bevor jetzt aber der Kummer überhand nimmt: 
  • dass die Bischöfe die RK-Beschlüsse nicht in Kraft setzen, erwarten nicht einmal wir Kritiker vom caritas-verdi.blog!

(Es gehört ja ohnehin zu den Geheimnissen des Systems des 3. Wegs, wie das alles technisch bewältigt wird: die Organisation der Zustimmung der Bischöfe zu den BK-Beschlüssen vom 27. 9. und vom 23. 10.2014 und jetzt die Zustimmung der Bischöfe zu den RK-Beschlüssen in den einzelnen Regionen. Wir Laien hier wissen nicht einmal, ob es überhaupt erlaubt ist, RK-Beschlüsse auf der Grundlage von BK-Beschlüssen zu Fassen, die nicht oder noch nicht überall in Kraft gesetzt sind. Und bevor wir jetzt weiter ins flapsige Fahrwasser geraten, hören wir auch schon auf...)

*PS. dieser Blogbeitrag ist der erste, der mit dem Label "Glosse" versehen ist. Wenn wir einen gewissenserforschenden Blick in die Blogvergangenheit werfen, hätten das Label schon einige verdient.

3 Kommentare:

  1. Isch verschteh da Eure Bedenken ned: was das Bundeskommission beschließt ist doch nur ein "INTERNUM" ohne Rechtswirkung nach aussen - das brauchen die Bischöfe also gar nicht in Kraft setzen.
    Da ist es völlig egal, was die Bundeskommission beschließt oder ned beschließet. Der Beschluss der Bundeskommission ist doch nur die interne Vorgabe für die Regionalkommissionen, in welchem Rahmen sie selbstständig denken dürfen. Wenn dieser Rahmen überschritten wird, dann kann der bischöfliche Gesetzgeber in Vollzug seiner Rechtskontrolle (AK Magazin 46 S. 2 ff) eine Beschlussfassung der Regionalkommission als rechtswidrig - weil gegen den Rahmen der Denkerlaubnis verstoßend - ablehnen. Er kann - muss aber nicht, weil ein Bischof als kirchlicher Gesetzgeber ohnehin in Kraft setzen kann, was und wie er will. Das haben einige Bischöfe ja mit der ehemaligen Anlage 18 der AVR Caritas deutlich bewiesen.

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  2. Wir lassen uns ja gerne belehren. Auf Seite 2 des AK Magazins 46 lesen wir aber nur, dass ersetzende Beschlüsse künftig nicht mehr zulässig seien. Und die Richtlinien, auf die wir uns stützen, gelten unseres Wissens nach wie vor.
    Einen Verstoß gegen den durch die BK gesetzten Rahmen könnten aber vermutlich nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch betroffene Kommissionen oder Kommissionsteile oder womöglich sogar Arbeitnehmer oder -geber geltend machen.

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  3. Dass es auch anders geht, beweist Bischof Norbert Trelle in Hildesheim. Er setzte den Beschluss der Bundeskommission in Kraft, obwohl die Regionalkommission Nord nach einer Schlichtung (nur) eine verzögerte Übernahme beschlossen hatte...

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