Freitag, 21. November 2014

Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst

Vor fast 2 Jahren haben wir auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2012 hingewiesen. Mit diesem Urteil hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.11.2014 befasst, wie der Pressemitteilung 63/14 des BAG zu entnehmen ist.

Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass "arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam" sind.

2 Kommentare:

  1. Und die Refinanzierung?

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    1. Das ist ja jetzt mal eine etwas rätselhafte Frage. Soll die betroffene Mitarbeiterin das Geld selber mitbringen? Soll das Bundesarbeitsgericht seine Urteile unter Finanzierungsvorbehalt stellen? Auftraggeberin des Pflegedienstes, der die Mitarbeiterin beschäftigt hatte, war die Katholische Kirche, die aktuell nicht für dringende Finanznöte bekannt ist. Vielleicht sollte man "die Politik" in Haftung nehmen, die eben jene Mindestlohnregelung organisiert hat? Und es geht übrigens um den Mindest(!)lohn, nicht um irgendwelche Hochleistungsvergütungen in den Vorständen der Finanzwirtschaft! Den Sarkasmus mal beiseite lassend: Ver.di setzt sich für eine Pflegevollversicherung ein, die solidarisch finanziert ist; sie würde auch für Angehörige der Katholischen Kirche das Nötige leisten.

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