Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Freitag, 21. November 2014
Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst
Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass "arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam" sind.
2 Kommentare:
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Und die Refinanzierung?
AntwortenLöschenDas ist ja jetzt mal eine etwas rätselhafte Frage. Soll die betroffene Mitarbeiterin das Geld selber mitbringen? Soll das Bundesarbeitsgericht seine Urteile unter Finanzierungsvorbehalt stellen? Auftraggeberin des Pflegedienstes, der die Mitarbeiterin beschäftigt hatte, war die Katholische Kirche, die aktuell nicht für dringende Finanznöte bekannt ist. Vielleicht sollte man "die Politik" in Haftung nehmen, die eben jene Mindestlohnregelung organisiert hat? Und es geht übrigens um den Mindest(!)lohn, nicht um irgendwelche Hochleistungsvergütungen in den Vorständen der Finanzwirtschaft! Den Sarkasmus mal beiseite lassend: Ver.di setzt sich für eine Pflegevollversicherung ein, die solidarisch finanziert ist; sie würde auch für Angehörige der Katholischen Kirche das Nötige leisten.
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