Ver.di hat sich früher tatsächlich an Arbeitsrechtlichen Kommissionen beteiligt. Aber selbst ein Erfolg in den Verhandlungen dort - und sei er über eine Schlichtung erreicht - beendet den "Lohnkostenwettbewerb" der Branche nicht. Der "billigste Bieter" bestimmt die Höhe der Refinanzierung sozialer Dienstleistungen. Die "Billigheimer" setzen den "Markt" und die tariftreuen Einrichtungen unter Druck.
Nur ein einheitliche Wettbewerbsgrundlage, die für alle Anbieter die gleichen Lohnkosten festsetzt, kann zu einem fairen Qualitätswettbewerb führen. Das kann nach den heute geltenden gesetzlichen Regelungen nur ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag sein:
"§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Aus: Tarifvertragsgesetz (TVG), zuletzt geändert durch Art. 88 G v. 8.12.2010 I 1864
Dieses Quorum lässt sich nur mit Caritas und / oder Diakonie erreichen. Und nicht über "Dritte Wege".
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