Arbeitsrechtliche Kommissionen sind kirchliche Gremien. Sie werden kirchlicherseits als kirchliche Ämter verstanden und unterliegen der eigenen Selbstbestimmung. Zu Änderungen von Verhandlungsbedingungen in Arbeitsrechtlichen Kommissionen können Dritte gehört werden. Dritte können die Veränderung mit den Kirchen jedoch nicht verbindlich vereinbaren.
Ebensowenig wie die Gewerkschaften über kirchliche Gremien verhandeln können, können die Kirchen über gewerkschaftliche Gremien verhandeln. Wenn die Kirchen die Arbeitsrechtlichen Kommissionen als eigene Gremien vorgeben, sind von vornherein Verhandlungen auf gleicher Augenhöhe ausgeschlossen. Nur in freien Verhandlungen gibt es faire Verträge – nämlich Tarifverträge.
Aus: Möglich und erlaubt: gewerkschaftliche Betätigung in kirchlichen Einrichtungen
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