Ver.di hat sich früher tatsächlich an Arbeitsrechtlichen Kommissionen beteiligt - ist aber an der Blockadehaltung der Arbeitgebervertreter gescheitert. Wer für jede Verbesserung die Zustimmung der Arbeitgeberseite braucht, wird auf Dauer nur dort Verbesserungen erzielen, wo der "Marktdruck" ohnehin zu solchen Verbesserungen zwingt, etwa um ausreichend qualifizierte Fachkräfte einstellen zu können. Er wird aber dort scheitern, wo keine Notwendigkeit für Verbesserungen besteht.
Die aktuelle Situation bei der Caritas ist ein aktuelles Beispiel. Diese Situation gab es genauso schon vor Jahren in der Diakonie. Wo ein Änderung nur den "Marktmechanismen" folgt, kann auf Verhandlungen ohnehin verzichtet werden.
"Erst die staatliche Arbeiterschutzgesetzgebung, die Entstehung von Gewerkschaften und die gesetzliche Anerkennung des Arbeitskampfrechts und der Tarifautonomie haben die Arbeitnehmerseite in den Stand versetzt, auf gleicher Augenhöhe mit den Arbeitgebern Verträge auszuhandeln.
...
Tatsächliche Arbeitsvertragsfreiheit ist deshalb erst mit der rechtlichen Anerkennung und Garantie der Tarifautonomie erreicht worden."
Aus: Reinhard Marx "Das Kapital" Ein Plädoyer für den Menschen
Das Recht zum Streik wird aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitet. Das BAG hat schon sehr früh erkannt, dass Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik „kollektives Betteln“ wären (BAG vom 12.9.1984).
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