In Tarifverhandlungen nach dem Tarifvertragsgesetz kommen Tarifverträge zwischen den Parteien dann zustande, wenn sich beide Parteien über den Inhalt des Vertrages einig sind. Besteht keine Einigkeit und kann sie auch in einem Schlichtungsverfahren nicht hergestellt werden, wird kein Tarifvertrag geschlossen. Aus diesem Grund können in Tarifverhandlungen nach dem Tarifvertragsgesetz die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Mindestbedingungen garantieren, die durch Tarifvertrag nicht unterschritten werden.
In Arbeitsrechtlichen Kommissionen werden nicht Verträge zwischen zwei Seiten vereinbart. Es werden durch Abstimmung der Mehrheit der Kommissionsmitglieder Beschlüsse gefasst. Die Vertreter/innen von Gewerkschaften in Arbeitsrechtlichen Kommissionen können überstimmt werden. Es können wirksame Beschlüsse gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter/innen getroffen werden. Die Gewerkschaftsvertreter/innen können ihren Mitgliedern keine Mindestbedingungen garantieren, die durch Kommissionsbeschlüsse nicht unterschritten werden.
Deshalb beteiligt sich die Gewerkschaft ver.di nicht an Arbeitsrechtlichen Kommissionen.
Aus: Möglich und erlaubt: gewerkschaftliche Betätigung in kirchlichen Einrichtungen
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