Nach der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Überleitung aus der Anlage 2a in die neue Anlage 32 im Jahr 2011, wurde die Zulage in vielen Einrichtungen in zahlreichen Diözesancaritasverbänden nicht mehr gezahlt, ohne dass in vielen die Voraussetzungen in ausreichendem Maße sachgerecht geprüft wurden. Man kann nach wie vor davon ausgehen, dass in zahlreichen Caritas-Einrichtungen die Zulage nicht gezahlt wird, obwohl sie den Beschäftigten zustünde.
Die DiAG MAV Freiburg hat jetzt in einer neuen Übersicht den aktuellen Stand der Rechtssprechung zur Geriatriezulage eingehend dargestellt:
http://www.diag-mav-freiburg.de
Eine gute Grundlage für Beschäftigte in der Altenpflege, die Anspruchsvoraussetzungen für die eigene Tätigkeit zu überprüfen und sich daran zu machen, auch die Zahlung durchzusetzen!
*Die Zulage nach Anlage 32 der AVR Caritas wird für Mitarbeiter in der stationären Pflege in Abschnitt I des Anhangs D, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12, Nr. 1
Buchstabe c, geregelt, für Mitarbeiter in der ambulanten Pflege ist Abschnitt I des Anhangs E in Verbindung mit Abschnitt I des Anhangs D, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12, Nr. 1 Buchstabe c zuständig.
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