Wir zitieren aus dem dem AK-Magazin (S. 1ff):
Seit 2008 ist die AVR als bundeseinheitliches Vergütungssystem Vergangenheit. In den Tarifrunden fasste seither die Bundeskommission (BK) jeweils einen Beschluss zu den sogenannten „Mittleren Werten“ von Vergütung, Urlaub und Arbeitszeit. Anschließend trafen die sechs Regionalkommissionen durch einen Umsetzungsbeschluss entsprechende Regelungen.Soweit zu den aktuellen Themen Flächentarif AVR Caritas, Konsensprinzip, Parität, Ohnmacht ...
Noch nie gelang diese Umsetzung im Osten (Erz-/Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg)! Lediglich durch Vermittlungsverfahren und zwei Zwangsschlichtungen konnte entschieden werden, insbesondere über die Vergütungshöhe.
Die Vermittlungsausschüsse überschritten dabei teilweise ihre Befugnisse und griffen rechtswidrig und zu Lasten der Mitarbeiter in den Kompetenzbereich der BK ein.
[...]
Die Mitarbeiterseite der Bundeskommission klagte gegen diese Regelung vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten. Im Revisionsverfahren wurde die Klage aus formellen Gründen - die Dienstgeberseite der BK hatte sich der Klage aus Solidarität zu ihren Vertretern in der RK Ost nicht angeschlossen - zurückgewiesen.
Damit gibt es keine Möglichkeit für die Mitarbeiterseite der RK Ost, die Regelung für alle Mitarbeiter zu beseitigen. Denn die Dienstgeber in der RK Ost gehen nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Besitzstandsabschmelzung aus. Sie schreiben dem Vermittlungsausschuss (im Widerspruch zur Rechtslage!) eine umfassende Zuständigkeit zu.
Was können Sie tun?Die Dienstgeber verstoßen gegen geltendes Recht! Wer sich gegen seine Besitzstandsabschmelzung zur Wehr setzen will, muss selbst vor dem staatlichen Arbeitsgericht klagen!
Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (DiAG) nennen Rechtsanwälte, die solche Klagen übernehmen und eingearbeitet sind, bzw. stellen Muster zur Verfügung...
Was hat eigentlich die Region Ost vom BK-Beschluss vom 27. September 2014?
Es bleibt spannend...
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