Keine Kündigung wegen Wiederheirat, Respekt für queere Beschäftigte – das macht die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts möglich. In den meisten Bistümern galt das schon zum Jahreswechsel. Nun hat auch die letzte Diözese die Novelle in Kraft gesetzt.
Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt nun flächendeckend und einheitlich in allen deutschen Bistümern. Der Freiburger Erzbischof Stephan Burger hat das novellierte Rahmengesetz für sein Erzbistum mit Wirkung zum 3. April in Kraft gesetzt und am Dienstag im Amtsblatt veröffentlicht. Auf Anfrage von katholisch.de teilte das Katholische Militärbischofsamt am Dienstag mit, dass im Bereich des Militärbischofs die Grundordnung zum 1. April in Kraft tritt.
....
Ergänzung:
Wir haben bereits am 1. Januar zur "Umsetzung der neuen Grundordnung 2023" darauf hingewiesen,
dass dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund des Verhaltens - insbesondere eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes - nach staatlichem Recht nur geben kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Und wenn eine Handlung in einem Bistum als "akzeptabel" oder gar "unproblematisch" bezeichnet wird, dann darf das gleiche Verhalten in einem anderen Bistum in Deutschland nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.Diese staatskirchenrechtliche Sichtweise wird nun auch durch die letzten maßgeblichen Bischöfe auch kirchenrechtlich abgesichert.
Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller (Dr. theol., Lic.iur.can., seit 2009 Professor für Kirchenrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster und Direktor des Instituts für Kanonisches Recht) weist zurecht auf folgendes hin (Quelle):
Indem die Bischöfe direkt eine Passage aus dem Allgemeinen deutschen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) an dieser Stelle zitieren, dürfte rechtlich eindeutig geklärt sein, dass diesen Mitarbeiter:innen tatsächlich nichts mehr passieren wird. Sie dürfen sich sicher fühlen.Ja - denn nun ist auch kirchenrechtlich klar, dass die Bischöfe nichts anderes wollten, als dass die gleiche Rechtslage wie nach dem AGG ausdrücklich (!) auch in Einrichtungen der katholischen Kirche gelten soll.
Schüller weist darüber hinaus auf ein weit verbreitetes Missverständnis hin, denn eigentlich
war es – entgegen eines weit verbreiteten Missverständnisses – schon immer so, dass grundsätzlich bei den kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen das staatliche Arbeitsrecht bis heute gilt.und weiter:
Entscheidend ist aber die staatliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die – auch durch die höchstrichterliche europäische Rechtsprechung – immer weniger arbeitsrechtliche Sanktionen der katholischen Kirche aufgrund von Verstößen in der persönlichen Lebensführung akzeptieren. Die Bischöfe sind also Getriebene der staatlichen Rechtsprechung und konnten nur so zu wirklichen Veränderungen motiviert werden. Einige der Bischöfe hätten sich sicher gerne die alten Zeiten zurückgewünscht, in denen man unbehelligt von der staatlichen Judikatur in die Herzen und Betten der Mitarbeiter schauen, drohen und je nach Gusto sanktionieren konnte.Dem können wir nur zustimmen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, wählt die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.
Wir freuen uns, wenn Ihr statt "Anonym" die Möglichkeit des Kommentierens unter Pseudonym wählt. Das Kommentieren und Diskutieren unter Pseudonym erleichtert das Austauschen der Argumente unter den einzelnen Benutzern.