Sonntag, 4. September 2022

Sonntagsnotizen - aus einer Tweet-Reihe

Aus einer Tweet-Reihe von Dr. Dr. Wolfgang F. Rothe,
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
Die Behauptung, "der Spielraum der Politik im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts" sei "aufgrund des grundgesetzlich abgesicherten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen gering", ist Unsinn. #Kirche #Arbeitsrecht @BMAS_Bund @spdbt @diegruenen @fdp
katholisch.de Regierung ohne konkrete Pläne für Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
Interne Dokumente der Fachministerien legen Vorhaben offen
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
(2) Richtig ist: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig", wie es in Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung heißt, der nach Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil desselben ist.
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
(3) Dabei wird häufig der zweite Teil dieser Bestimmung übersehen: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig INNERHALB DER SCHRANKEN DES FÜR ALLE GELTENDEN GESETZES." Ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht ist kein Selbstläufer!
Ergänzend möchten wir betonen:
"ordnen" und "verwalten" ist etwas anderes als "selbst bestimmen" - ordnen bezieht sich auf die Organisation, verwalten bezieht sich auf das Vermögen
"ihre Angelegenheiten" betrifft ausschließlich eigene, interne Angelegenheiten der Kirche, etwa das Sakramentenrecht - nicht aber die Angelegenheiten, in denen sich kirchlicher und staatlicher Rechtskreis überschneiden - und erst recht nicht Angelegenheiten, die durch staatliches Recht, insbesondere staatliches Verfassungsrecht, "für alle" geregelt sind, z.B. das Recht der Koalitionsfreiheit mit sämtlichen Bestandteilen

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