Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
Die Behauptung, "der Spielraum der Politik im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts" sei "aufgrund des grundgesetzlich abgesicherten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen gering", ist Unsinn. #Kirche #Arbeitsrecht @BMAS_Bund @spdbt @diegruenen @fdpkatholisch.de Regierung ohne konkrete Pläne für Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
Interne Dokumente der Fachministerien legen Vorhaben offen
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
(2) Richtig ist: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig", wie es in Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung heißt, der nach Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil desselben ist.
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.Ergänzend möchten wir betonen:
(3) Dabei wird häufig der zweite Teil dieser Bestimmung übersehen: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig INNERHALB DER SCHRANKEN DES FÜR ALLE GELTENDEN GESETZES." Ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht ist kein Selbstläufer!
"ordnen" und "verwalten" ist etwas anderes als "selbst bestimmen" - ordnen bezieht sich auf die Organisation, verwalten bezieht sich auf das Vermögen
"ihre Angelegenheiten" betrifft ausschließlich eigene, interne Angelegenheiten der Kirche, etwa das Sakramentenrecht - nicht aber die Angelegenheiten, in denen sich kirchlicher und staatlicher Rechtskreis überschneiden - und erst recht nicht Angelegenheiten, die durch staatliches Recht, insbesondere staatliches Verfassungsrecht, "für alle" geregelt sind, z.B. das Recht der Koalitionsfreiheit mit sämtlichen Bestandteilen
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