Wegen einer geplanten Leihmutterschaft war der langjährige Braunschweiger Domkantor im März fristlos gekündigt worden. Doch dagegen klagte der Mann. Nun entschied das Arbeitsgericht: Die Kündigung ist unwirksam.Quellen und mehr:
... Die Kündigung durch die evangelische Landeskirche in Braunschweig sei unwirksam. Auch verurteilte das Gericht die Landeskirche zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Kantors bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Nach Zugang des schriftlichen Urteils kann die Landeskirche vier Wochen lang Berufung einlegen.
Die Kirche hatte den Kantor im März nach langjähriger Tätigkeit entlassen, weil er mit seinem aus Kolumbien stammenden Ehemann eine Leihmutterschaft in dem südamerikanischen Land beauftragen wollte. Die Kirche sieht in der Planung der Leihmutterschaft einen Loyalitätsverstoß und hält eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar.
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Die Entscheidung zugunsten des Klägers begründete das Gericht damit, dass ein "an sich wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung" (im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB) nicht gegeben sei. Im Offenhalten einer Leihmutterschaft liege kein direkter Verstoß gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht gegenüber der Kirche vor. Der "bloße Abwägungsprozess" des Kantors bezüglich einer Leihmutterschaft sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch habe die Landeskirche die öffentliche Verbreitung der Pläne mitverschuldet.
Arbeitsgericht Braunschweig; Juraforum; katholisch.de (zitiert) ; NDR;
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