"Katholisch.de" schreibt dazu:
Die Ordnung sieht vor, dass künftig neben den Diözesanbischöfen weitere kirchliche Stellen arbeitsrechtliche Regelungen vorschlagen dürfen. Dazu gehören unter anderem die arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK), der Deutsche Caritasverband (DCV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV). Über die weitere Beratung einer derartigen Initiative entscheidet der Verbandsrat, das zentrale Lenkungsgremium des VDD, dem neben Bischöfen, Generalvikaren und bischöflichen Finanzdirektoren auch zwei Vertreter des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken angehören. Entscheidet der Verbandsrat positiv, beauftragt er eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines ersten Regelungsentwurfs. Nachdem dieser fertiggestellt ist, folgt ein Anhörungsverfahren, bei dem neben den initiativberechtigten Institutionen auch die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) zu beteiligen ist. Weitere kirchliche Institutionen und Gremien können bei sachlicher Betroffenheit angehört werden. Eine Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit und eine Veröffentlichung des ersten Regelungsentwurfs sieht die Ordnung nicht vor. Auf Grundlage der Rückmeldungen wird ein konsolidierter Regelungsentwurf erstellt, über den der Verbandsrat berät, um der Vollversammlung des VDD ein Votum zu unterbreiten. Die Vollversammlung, der die Diözesanbischöfe und eventuelle Diözesanadministratoren angehören, entscheidet dann auf Grundlage dieses Votums.
"Auf den ersten Blick" drei Anmerkungen:
1. es fehlt die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände wie der KAB - entgegen der eigenen Soziallehre. Da sind die evangelischen Christen schon weiter. Die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) - also ein reiner Arbeitgeberverband - ist dagegen ausdrücklich berücksichtigt (sic!)
2. das Verfahren wirkt komplex - und ist es auch. Und das Verfahren verschleiert, dass die Letztentscheidung immer noch bei den Bischöfen liegt. Alle anderen ausdrücklich genannten Gremien können "mitberaten"; erfahrungsgemäß gegen die gefestigte Meinung des Chefs (Motto: "Erspart Euch Eure Argumente - ich habe mir meine Meinung bereits gebildet").
3. soweit bekannt liegt die Veröffentlichung - also die Inkraftsetzung - bisher nur für Limburg vor. Das bringt formale Probleme. Denn kirchliche Normen werden nicht rückwirkend inkraft gesetzt (Can. 9 CIC).
Da jeder Bischof in seinem Bistum der alleinige Gesetzgeber ist, können sich etwa DOK, DCV und BAG-MAV seit heute, dem 1. September, (nur) in Limburg einbringen - werden sie dort übergangen, führt dies zur Rechtsunwirksamkeit einer dennoch erlassenen Regelung gem. Can. 127 CIC. Etwas anderes gilt, wenn diese Gremien in anderen Bistümern nicht befasst werden. Denn dort entsteht ein solches "Beispruchsrecht" erst mit der jeweiligen Inkraftsetzung einer entsprechenden diözesanen Regelung.
Spannend wird es dann auch, wenn die entsprechende Ordnung in anderen Bistümern abweichend oder gar nicht inkraft gesetzt wird oder wenn die neue Ordnung irgendwann in der Zukunft aufgehoben oder ersetzt werden sollte.
Und jetzt die letzte Frage:
Gilt das Verfahren schon für die neue Grundordnung, die sich ja "im Entstehungsprozess" befindet?
Die erste und die letzte Frage habe ich mir auch gestellt und daher eine entsprechende Frage an die Pressestelle der DBK gerichtet – sobald die Antwort kommt, ergänze ich die Meldung auf katholisch.de.
AntwortenLöschenBei der dritten Frage verhält es sich anders: Es handelt sich um eine Ordnung, die die DBK beschlossen hat, und die für die Norm- und Musternormsetzung auf dieser Ebene gilt. Bätzing setzt sie für die DBK als Vorsitzender in Kraft. Leider hat die DBK kein eigenes Amtsblatt (wie z. B. die österreichische Bischofskonferenz), daher werden derartige Normen traditionell über das Amtsblatt der Diözese des Vorsitzenden promulgiert.
Danke für diese Erläuterung.
LöschenAllerdings hat nach meiner Kenntnis die DBK keine Normsetzungskompetenz. Daher wurden etwa auch die Grundordnung, die MAVO (mit diözesanen Abweichungen), KAGO und andere Normen jeweils in jeder (Erz-)Diözese separat und eigenständig vom jeweiligen Bischof in Kraft gesetzt.
Die "internen Regelungen" der DBK-Einrichtungen - wie etwa die für das katholische Büro eigenes gebildete KODA wurden allerdings auch wieder nur im Amtsblatt des jeweiligen Vorsitzenden promulgiert.
Ich frage mich daher, ob das nur eine "interne Regelung der DBK-Einrichtungen" ist, oder ob der Geltungsbereich der Regelung dann doch über die DBK-Einrichtungen hinausgeht.
Sie sehen - es bleibt spannend.
Erich Sczepanski
Die DBK hat nicht keine, aber nur eine sehr begrenzte Normsetzungskompetenz auf Feldern, wo ihnen das das Kirchenrecht explizit zugesteht. (So darf eine Bischofskonferenz beispielsweise gemäß can. 284 CIC Normen für geziemende kirchliche Kleidung erlassen.)
LöschenBei der Ordnung handelt es sich formal nicht um einen DBK-Beschluss, sondern um einen Beschluss der VDD-Vollversammlung (dort haben alle Diözesanbischöfe Sitz und Stimme). Damit ist sie wohl kein kirchliches Gesetz, sondern eher so etwas wie eine Geschäftsordnungsregelung. Der Geltungsbereich ist damit recht klar und steht auch in § 4 der Ordnung: »Diese Ordnung gilt für das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Normtexten, soweit sie durch die Deutsche Bischofskonferenz oder den Verband der Diözesen Deutschlands beschlossen werden.« Sie gilt also nicht, wenn der Papst, Kurienbehörden, Diözesanbischöfe oder Partikularkonzilien kirchliches Arbeitsrecht setzen. Sie gilt aber für den recht häufigen Fall, dass der VDD Musternormen erlässt, die dann von den einzelnen Bischöfen für ihre Diözese in Kraft gesetzt werden. Diskutieren könnte man noch, ob der VDD überhaupt Ordnungen erlassen kann, die dann die Bischofskonferenz binden. Im Zweifel würde sich die Bischofskonferenz wohl aus Klugheit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung an die VDD-Ordnung halten. (Einklagbar ist diese Ordnung ohnehin kaum bis gar nicht, solange es keine Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt.)
Mittlerweile habe ich auch Antwort von der DBK: Die Grundordnung wird nicht nach dem neuen Verfahren diskutiert, die Ordnung wird nur für nach Inkrafttreten begonnene Normtexte angewandt. Die Frage nach mehr Öffentlichkeit und Beteiligung anderer Organisationen wurde leider recht knapp mit verfahrensökonomischen Gründen beantwortet: Es soll eine Bündelung der Rückmeldungen erzielt werden.