"Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein alter Zopf, er gehört abgeschnitten", betonte der Sozialdemokrat, der sich in der evangelischen Kirche engagiert. Auch er stellte eine Beratung der Frage unter den Koalitionären in Aussicht. Gemeinsam mit den Kirchen wolle man dafür sorgen, "dass grundsätzlich das allgemeine Arbeitsrecht gilt und nur bei einer gerechtfertigten beruflichen Anforderung im Bereich der Verkündigung Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht möglich sind", betonte er weiter: "Wir sind sicher, dass es unser gemeinsames Anliegen ist, überall Diskriminierungen abzubauen."und der kirchenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Thomas Rachel, wird wie folgt zitiert:
"In der konkreten Ausgestaltung in der katholischen Kirche gibt es allerdings klaren Veränderungsbedarf, um Benachteiligungen von bestimmten Personen bzw. Personengruppen zu beseitigen." Dies zeigten die Erfahrungen der vergangenen Jahre "nachhaltig". Jede Kirche sei und bleibe auch bei der Regelung ihrer Angelegenheiten "an die Schranken der für alle geltenden Gesetze gebunden", zitiert der evangelische CDU-Abgeordnete die Kirchenartikel des Grundgesetzes.Quelle und mehr: katholisch.de
Der Schrankenvorbehalt ist schon mal richtig erkannt. Und daraus die Folge, dass der Staat schon durch einfachgesetzliche Regelungen die Schranken für die Kirchen enger oder weiter ziehen kann.
Insofern liegt aber auch Bischof Meier (Augsburg) falsch, der das kirchliche Arbeitsrecht künftig "elastisch anwenden will" (Radio Vatikan).
Diskriminierung ist und bleibt diskriminierend, und ein Verstoß gegen das europarechtlich begründete Diskriminierungsverbot ist nun einmal rechtswidrig, egal, wie "elastisch" das der Augsburger Bischof sieht. Das Interesse am Normerhalt gebietet eine verfassungskonforme und daher die Schranken der Gesetze berüchsichtigende diskriminierungsfreie Auslegung, die kirchenrechtlich zumindest durch eine authentische Interpretation (c. 16 CIC) und nicht nur durch rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen gesichert werden muss - wenn man nicht die entsprechende Norm gleich selbst aufheben will.
Die kirchlichen Arbeitsgerichte sind im Übrigen zu einer solchen Interpretation nicht in der Lage. Sie sind an die kirchliche Norm gebunden (§ 2 Abs. 4 KAGO), so unsinnig dieses auch sein mag. Und das Kirchliche Arbeitsgericht Bayern, das unter der Dienstaufsicht von Bischof Meier steht, vermag nicht einmal zu erkennen, dass eine uralte Weisung eines bayerischen Generalvikars durch ein späteres, widersprechendes bischöfliches Gesetz aufgehoben wurde (c. 20 CIC). Ein Richter, der so eine Frage als Beteiligter in einem eigenen Verfahren aufgeworfen hatte, wurde bei sich bietender Gelegenheit ohne vorherige Anhörung gem. § 18 Abs. 4 Buchst. b Satz 2 KAGO durch den Bischof höchstselbst aus dem Richteramt katapultiert.
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