Samstag, 9. April 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.4.) Koalitionsfreiheit - Art. 6 GrO

Artikel 6 der Grundordnung steht zwar unter der Überschrift "Koalitionsfreiheit" - anthält im Kern (Absatz 3 und 4) aber Beschränkungen der Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Damit stehen diese beiden Absätze im Widerspruch zu Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz
... Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechswidrig.
Will jetzt jemand ernsthaft bezweifeln, dass das Grundgesetz zu den "für alle geltenden Gesetzen" gehört, die auch für die Kirchen gelten?

Kirchennahe Juristen versuchen nun, einen Gegensatz zwischen Art. 4 Grundgesetz (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Art. 9 dieses Gesetzes (Vereinigungsfreiheit) zu konstruieren, indem sie die Beschränkungen der Grundordnung als Umsetzung der Glaubensfreiheit deuten ("Gott kann man nicht bestreiken"). Diese religiöse Begründung müsste dann aber für die gesamte Kirche oder Religionsgemeinschaft gelten. Und für unsere katholische Kirche steht schon im "Katechismus" eindeutig, dass die Beschränkungen der Grundordnung mit den universellen Glaubensinhalten nicht zu begründen sind. Das geht bis hin zum Streikrecht (Katechismus Nr. 2435), das nach verfassungsrechtlichem Verständnis Bestandteil des Koalitionsrechts ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 S. 4 GG) und nach Katechismus, katholischer Soziallehre und universellem Kirchenrecht (c. 1286 CIC) auch und gerade für kirchliche Arbeitnehmer gewährleistet sein müsste. Wenn man sich dagegen die Ausführungen zu Artikel 7, III ff ansieht, dann liest man, dass damit - im Gegensatz zur katholischen Kirche weltweit und dem universellen Kirchenrecht - das Koalitionsrecht der Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen beschränkt wird.
Das universelle Kirchenrecht baut nun auf der Theologie auf. Daher kann diese nationale Beschränkung des Koalitionsrechts nicht mit theologischen Ausführungen begründet werden.
(wird fortgesetzt)

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