„Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: GrO)“
Artikel 5 Verstöße gegen LoyalitätsobliegenheitenQuelle: Grundordnung 2015 i.d.F. der Deutschen Bischofskonferenz
(1) 1Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. 2Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Verstöße gegen die Loyalitätsobliegenheiten im Sinn des Art. 4 als schwerwiegend an:
...
2. Bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:
.... c) den kirchenrechtlich unzulässigen Abschluss einer Zivilehe, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen; eine solche Eignung wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet,
d) das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; bei diesem Loyalitätsverstoß findet Ziff. 2c) entsprechende Anwendung.
(3) 1 Liegt ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß nach Absatz 2 vor, so hängt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von der Abwägung der Einzelfallumstände ab. 2 Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwiegen. 3 Angemessen zu berücksichtigen sind unter anderem das Bewusstsein der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die begangene Loyalitätspflichtverletzung, das Interesse an der Wahrung des Arbeitsplatzes, das Alter, die Beschäftigungsdauer und die Aussichten auf eine neue Beschäftigung. 4 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, schließt das Vorliegen eines schwerwiegenden Loyalitätsverstoßes nach Absatz 2 die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in der Regel aus. 5 Von einer Kündigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen. 6Gleiches gilt für den Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus der katholischen Kirche.
Das ist neu:
Domradio: Papst befürwortet Partnerschaften für Homosexuelle - "Sie sind Kinder Gottes und haben das Recht auf eine Familie"
Süddeutsche Zeitung: "Homosexuelle haben das Recht, in einer Familie zu leben"
Tagesschau: "Papst für Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften"
ZEIT Online: Papst für Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
Domradio: "Es müssten schon Konsequenzen folgen" / Wucherpfennig über die Papstaussage zu homosexuellen Paaren
Unsere Blogbeiträge zum Thema
werden wir vorerst nicht neu formulieren. Es bleibt dabei. Das Eingehen einer Lebenspartnerschaft führt trotz hehrer päpstlicher Worte zu einem Risiko für das Arbeitsverhältnis - insbesondere bei pastoral oder katechetisch tätigen Beschäfigten.
Denn arbeitsrechtlich haben die deutschen Bischöfe die Trennung von Rom und dem päpstlichen Lehramt längst vollzogen.
Ist die katholische Kirche jetzt wirklich "wieder im Rennen"???
AntwortenLöschenhttps://www.domradio.de/themen/papst-franziskus/2020-10-23/kirche-ist-wieder-im-rennen-kommentar-zu-papstaeusserungen-ueber-homosexualitaet?_gb_c=3008DA14EDE849B59ACDCD550F62B533&gb_clk=9-20201023155553-16821776-0-37091