Sonntag, 25. Oktober 2020

Sonntagsnotizen - kann die katholische Kirche eine "Lebenspartnerschaft" weiter als Kündigungsgrund verwenden?

Die Rekationen auf die jüngsten päpstlichen Äusserungen überschlagen sich. Im Domradio (Köln) wird der Brixener Moraltheologen Martin M. Lintner mit der Aussage zitiert, die Kirche könne eine Segnung homosexueller Partnerschaften nur noch schwerlich verweigern
Ja und? Brixen liegt bekanntlich in Südtirol. Und schon dazwischen - in Österreich - wird der Sonderweg der deutschen Kirche im kirchlichen Arbeitsrecht nur schwer verstanden. Anlässlich einer Tagung der Bayerischen Regional-KODA in Brixen hat der Ökonom der Diözese schon vor Jahren sein Unverständnis über diesen deutschen Sonderweg erklärt - auch am Beispiel der homosexuellen Orientierung.

Daher eine klare Antwort:
Ja, die Kirche kann. Das ist in Art. 5 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: GrO)“ eindeutig geregelt. Wir haben in unserem Blogbeitrag am Donnerstag den Text zitiert.
Wenn es extrem kommt, dann wird etwa ein(e) Religionslehrer(in), ein(e) Pastoral- oder Gemeindereferent(in) in Südtirol die Segnung der katholischen Kirche für eine (zivilrechtliche) Lebenspartnerschaft erhalten - und bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz und Wohnort in Deutschland dort die Kündigung genau dieser Kirche im Briefkasten vorfinden.

Und weil sich die deutschen Arbeitsgerichte von solchen Pseudonormen wie kirchlichen Arbeitgebererklärungen einlullen lassen, und in Rom ohnehin niemand den deutschen Sonderweg versteht (und sich die päpstlichen Gerichte dann mit dem Thema auch gar nicht auseinandersetzen wollen), wird diese Kündigung auf vermeintlich katholischer Loyalitätsanforderung wohl auch Bestand haben.

Dazu passt dann auch die Meldung des Domradio von heute: Deutsche Katholiken ringen um Papst-Äußerung zu Homosexuellen

Es lebe der Sonderweg der deutschen Kirche, die sich auch bezüglich der Lehrmeinung zur Soziallehre spätestens seit 1945 (Ansprache Pius XII. an die italienischen christlichen Arbeitervereine vom 11. März 1945, 3 und Brief Pius XII. an Kardinal Faulhaber v. 01.11.1945 zur Frage der "Einheitsgewerkschaft") keinen Deut um Rom geschert hat. Auf diesem Weg kann man unter Inanspruchnahme pseudojuristischer "Selbstbestimmungsrechte" dann auch Beschäftigten kündigen oder die Weiterführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn etwa deren Engagement für Kolleginnen und Kollegen "unbequem" wird.

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