Freitag, 2. Oktober 2020

Und noch ein religiöser Sonderweg ? DITIB wil islamische Wohlfahrtsorganisation "Ihsān" gründen

Caritas und Diakonie behaupten bekanntlich ja, die Geltung des "normalen" Arbeitsvertragsrechts sei aufgrund der Religionsfreiheit in kirchlichen Wohlfahrtseinrichtungen ausgeschlossen. Daher seien etwa besondere Loyalitätsvorschriften und Sanktionen bei Loyalitäts-Verstößen gerechtfertigt. Wer die in der Regel verwendeten verfassungsrechtlichen Grundlagen anschaut, der sieht dann allerdings, dass die beanspruchten Bestimmungen für alle Religionsgemeinschaften gelten, also etwa auch für den Islam, für Buddhisten oder Hindus - um nur einige zu nennen.
Inzwischen wird bekannt, dass die DITIB - die von der türkischen Regierung kontrollierte Dachgesellschaft von Muslimen in Deutschland - eine eigene Wohlfahrtsorganisation gründen möchte, die dann gleichberechtigt neben Caritas und Diakonie bestehen würde.

Nichts gegen Wohlfahrtseinrichtungen, die aufgrund religiöser Überzeugung gebildet werden. Der "barmherzige Samariter" war schon bei unseren älteren Geschwistern in jüdischen Zeiten ein beredetes Beispiel. Und im Koran ist Wohltätigkeit schon in der Sure 2, Verse 262-263 des Koran angelegt.
„Diejenigen, die ihr Vermögen um Gottes willen spenden und dann dem, was sie gespendet haben, weder Vorhaltungen noch Beleidigungen folgen lassen, haben ihren Lohn bei ihrem Herrn. Sie haben nichts zu befürchten und sie werden nicht traurig sein. Freundliche Worte und Verzeihen sind besser als ein Almosen, dem Beleidigungen folgen. Gott ist reich und milde.“
Und die Zakāt (arabisch زكاة, DMG Zakāh‚ Reinheit, Lauterkeit, Zuwachs‘) ist die für Muslime verpflichtende Abgabe eines bestimmten Anteils ihres Besitzes an Bedürftige und andere festgelegte Personengruppen. Sie bildet eine der fünf Säulen des Islams.

Was aber jetzt, wenn Muslime - mit dem gleichen Recht wie Christen - auch einen staatlich geduldeten arbeitsrechtlichen Sonderweg, etwa mit der Vorschrift der Vollverschleierung für Frauen und mit eigenen Gerichten für Loyalitätsverstößen einrichten wollen?
"Ihsan" (arab. für "Wohltat") steht nach Wikipedia nämlich auch für eine Kategorie des islamischen Strafrechts, die bei der Bemessung der Hadd-Strafe beim Delikt des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Zinā) zur Anwendung kommt. Während eine Person, die sich im Ihsān-Status befindet, im Falle von Zinā mit Steinigung zu bestrafen ist, ist bei Personen, bei denen dieser Status nicht vorliegt, die koranische Strafe (Sure 24:2) von hundert Peitschenhieben vorgesehen.

Damit wir uns richtig verstehen: nichts spricht gegen eine oder mehrere islamische Wohlfahrtsorganisationen, welchen Namens auch immer. Aber alles spricht gegen (insbesondere arbeitsrechtliche) Sonderrechte dieser Organisationen. Das hat im Übrigen schon vor Jahrzehnten auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des zweiten Senats vom 04.Juni 1985 -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --) festgestellt: Wenn sich die Religionsgemeinschaft "der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln ... findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung" (infolge einer Rechtswahl, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt). Und für eine Rechtsetzungsbefugnis gegenüber Personen, die der Religionsgemeinschaft nicht angehören, verbleibt ohnehin kein Raum (BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60 3. Leitsatz- vgl. Art. 1 RKonk für die katholische Kirche).

1 Kommentar:

  1. Ich weiß nicht welcher schlauer Autor sich über Wiki informieret hat. Das sind zwei unterschiedliche Wörter mit unterschiedlichen Bedeutungen. Das von Ditib wird احسان geschrieben und das von wiki احصان

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