Donnerstag, 15. Oktober 2020

Aufsichtsamt stellt rechtswidrige Dienstplangestaltung fest

berichtet die Rechtsdepesche und führt zum Urteil des VG Augsburg (Az.: Au 5 K 11.783) weiter aus:
Mehrfache Verstöße gegen gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten
Wer gegen arbeitszeitrechtlichen Regelungen verstößt, in dem er gesetzlich festgelegten Arbeits- und Ruhepausen missachtet, zieht vor Gericht den Kürzeren.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Zweck, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Die hierin enthaltenen Schutzbestimmungen sollten jedem Arbeitgeber geläufig sein, vor allem schon deshalb, da von diesen nicht abgewichen werden darf. Eine Ausnahme hiervon stellen nur Notfallsituationen dar, in denen eine Aufhebung dieser Vorgaben unausweichlich erscheint (vgl. § 14 ArbZG).
Verstößt ein Arbeitgeber jedoch bereits unter ganz normalen betrieblichen Umständen im Zuge der Dienstplanerstellung gegen arbeitszeitrechtliche Normen, so wird er einer möglichen Klage nichts entgegensetzen können ...

...
Regelmäßige Überstunden stellen keine Ausnahmesituation dar
Auch die von der Einrichtungsbetreiberin ins Feld geführte Vorschrift des § 14 ArbZG ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der im Bescheid getroffenen Anordnungen infrage zu stellen. Nach dieser Vorschrift darf bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Situationen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht anderweitig zu beseitigen sind, von den §§ 3 bis 5, 6 Abs.2, §§ 7, 9 und 11 ArbZG abgewichen werden (vgl. § 14 Abs. 1 ArbZG).
Im vorliegenden Fall ergab eine Zeugenbefragung, dass Wohnbereichsleiter häufig zwischen zwölf und vierzehn Stunden am Tag gearbeitet hätten. Grund hierfür sei der Fachkräftemangel, durch welchen die Personalabdeckung durchgehend unzureichend gewesen sei. Hierdurch kam es kam regelmäßig zu Überschreitungen der Arbeits- und zu Nichteinhaltungen der Ruhezeiten des Fachpersonals. Somit entsprach es dem Regelfall, Überstunden zu leisten. Des Weiteren seien ursprüngliche Dienstpläne mit Überstundenvermerk verloren gegangen. Oder es wurden Dienstpläne nachträglich zugunsten der Einrichtungsbetreiberin abgeändert.
Im Falle der Einrichtungsbetreiberin handelte es sich um arbeitszeitrechtliche Verstöße über einen längeren Zeitraum. § 14 ArbZG dient jedoch als gesetzliches Korrektiv bei Abweichungen im Einzelfall und nicht wie hier dazu, längerfristig gesetzliche Regelungen außer Kraft zu setzen. Die Klage war insofern abzuweisen.
Quelle: Rechtsdepesche

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